Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Keine gesetzliche Regelung Die Bestimmung von Art. 106 LVG gelangt dann zur Anwendung, wenn keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.301Sie nennt als Voraussetzung für den Widerruf eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen we- gen Missachtung zwingender Gesetzesvorschriften. Dabei kommen in Lehre und Rechtsprechung im Grundsätzlichen Überlegungen zum Tra - gen, wie sie das schweizerische Bundesgericht in seiner ständigen Pra xis zur Widerrufbarkeit von Verfügungen formuliert hat.302 Eine Verfügung oder Entscheidung darf nur dann zurück ge nom - men bzw. widerrrufen werden, wenn die Abwägung der Interessen an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts die Interessen an der Wah rung der Rechtssicherheit überwiegen. Ein Widerruf kommt grund - sätzlich dann nicht in Frage, wenn die frühere Entscheidung ein subjek- tives Recht begründet oder wenn die Entscheidung in einem Ver fahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allsei- tig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Be - fug nis bereits Gebrauch gemacht hat. Aber auch in diesen Fällen ist ein Widerruf möglich, und zwar dann, wenn er durch ein besonders gewich - tiges öffentliches Interesse geboten ist. Nach Art. 106 Abs. 1 Bst. a und c LVG führt die Verletzung erheb - licher öffentlicher Interessen wegen Missachtung zwingender Gesetzes - vor schriften (rechtliche Unmöglichkeit) zur Rücknahme (Widerruf), wenn es nachgerade unerträglich wäre, die Verfügung oder Entschei - dung in Kraft zu lassen. Demnach genügt es nicht, wenn die Gesetzes - aus legung, auf Grund derer die Verfügung oder Entscheidung erlassen wurde, fragwürdig oder unhaltbar ist. Vielmehr muss nebst der eigent - lichen Rechtswidrigkeit ein qualifizierendes Element hinzukommen, wie dies im österreichischen Recht vorgesehen ist. Es verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Gefährdung des Lebens oder der 505 
§ 8 Polizeibewilligung 301Siehe Art. 87 Abs. 4 und Art. 106 LVG und dazu Kley, Verwaltungsrecht, S. 128 f. unter Hinweis auf VBI 1994/40, Entscheidung vom 9. November 1994, LES 1/1995, S. 41 (42). 302Kley, Verwaltungsrecht, S. 127 f. unter Bezugnahme auf BGE 119 Ia 310; vgl. auch VBI 2000/31, Entscheidung vom 6. September 2000, LES 4/2000, S. 180 (183 f.).
	        

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