Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Liessen sich etwa Überlegungen, mit denen eine Ausnahmebewilligung begründet wird, für eine Vielzahl von Fällen anstellen, so bestünde kei- ne Aus 
nahmesituation.291 c) Keine Gesetzesänderung Eine Gesetzesänderung «auf dem Wege der Ausnahmebewilligung» ist un zulässig.292Die Ausnahmebewilligung darf auch nicht so gehandhabt werden, dass damit der Gesetzeszweck unterlaufen wird.293So könnte die Zonenplanung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung umgangen werden, wenn z. B. ein Bauvorhaben, für welches an sich eine spezielle Zone ausgeschieden ist, «im Umwege der Erteilung einer Ausnahmebe - wil ligung in einer anderen Zone» bewilligt würde, «nur weil der betref - fen de Gesuchsteller über kein entsprechendes Grundstück in der spe - ziell dafür vorgesehenen Zone verfügt».294Die Ausnahmebewilligung soll «letzten Endes die Absicht des Gesetzes weiterführen, indem die Grund sätze des Gesetzes auf die spezifischen Besonderheiten eines nicht ins Gesetz einpassbaren Einzelfalles angewendet werden 
sollen.»295 4. Umfassende Interessenabwägung Eine Ausnahmebewilligung darf nur nach Abwägung der (erheblichen) öffent lichen wie privaten Interessen erteilt werden,296wenn beispiels - 503 
§ 8 Polizeibewilligung 291VBI 1995/21, Entscheidung vom 5. Juli 1995, LES 4/1995, S. 137 (139); vgl. auch VBI 2001/90, Entscheidung vom 24. Oktober 2001, nicht veröffentlicht, S. 22, wo - nach im gegenständlichen Fall eine Ausnahmebewilligung ein «Präjudiz» darstellen würde, so dass in der Folge «praktisch jeder Gewerbetreibende Anspruch auf Ertei - lung einer Ausnahmebewilligung haben müsste». 292StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (40) und VBI 1999/104, Entscheidung vom 16. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 27. 293VBI 1995/21, Entscheidung vom 5. Juli 1995, LES 4/1995, S. 137 (139), StGH 2001/7, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 14. 294VBI 2002/70, Entscheidung vom 20. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 17. 295StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (40); VBI 1999/104, Ent - scheidung vom 16. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 27. 296Vgl. die Regelung der Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot in Art. 6 Abs. 1 und 2 WaldG, der neben weiteren Voraussetzungen davon spricht, dass «der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das öf- fentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen». Vgl. auch VBI 2000/31, Entscheidung vom 15. November 2000, nicht veröffentlicht, S. 15, wo die VBI fest - stellt, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers «bei weitem» überwiege.
	        

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