Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

dem Privaten kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme be wil li - gung bzw. einer «weiteren oder ergänzenden Ausnahmebewilligung» für den Fall zu, «dass bereits einmal eine Ausnahmebewilligung erteilt wor- den ist».285Gleichwohl dürfen Ausnahmebewilligungen «nicht will - kürlich zugestanden oder verweigert werden, und die Behörde muss jede rechtsungleiche Behandlung der Bürger nach Möglichkeit ver mei 
den».286 3. Voraussetzungen Aus der Funktion der Ausnahmebewilligung ergibt sich, dass folgende Vor aus setzungen erfüllt sein 
müssen: a) Gesetzliche Grundlage Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn sie gesetzlich vor gesehen ist. Aus allgemeinen (nicht gesetzlich vorgesehenen) Billig - keits gründen darf keinesfalls vom Gesetz abgewichen werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, wie er in Art. 92 Abs. 4 und Art. 78 Abs. 1 LV festgelegt ist.287Die Verwaltung hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu be we - gen.288 b) Ausnahmesituation Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung prüfen, ob eine Ausnahmesituation gegeben ist, die nach der gesetz - lichen Regelung eine Abweichung rechtfertigt.289Eine Ausnahme be wil - ligung ist nämlich nur dort zulässig, wo besondere Verhältnisse beste- hen. Es muss sich um einen Sonderfall handeln, bei welchem die An - wendung der Regel zu Härten290und Unbilligkeiten führen würde. 502Polizeiliche 
Massnahmen 285VBI 2001/32, Entscheidung vom 11. Juli 2001, nicht veröffentlicht, S. 20. 286StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (40); VBI 1999/104, Ent - scheidung vom 16. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 28; vgl. auch Kley, Verwal - tungs recht, S. 93. 287Vgl. VBI 1994/40, Entscheidung vom 9. November 1994, LES 1/1995, S. 41 (43 f.). 288Näheres zur Gesetzmässigkeit der Verwaltung bei Kley, Verwaltungsrecht, S. 167 ff. 289Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 540, Rdnr. 2543. 290VBI 2001/44, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 24; hier wird eine «unzumutbare Härte» gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a BauG verneint.
	        

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