Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

zun gen erfüllt sind.280Tritt ein Wechsel in der Person des Gewerbe trei - ben den oder eine Veränderung in der Betriebseinrichtung ein, ist erneut eine Bewilligung zu 
beantragen.281 VI. Polizeiliche Ausnahmebewilligung 1. Zweck Ausnahmebewilligungen bezwecken Härten, Unbilligkeiten und Unzu - läng lichkeiten zu vermeiden, die sich aus der strikten Rechtsanwendung ergeben können282bzw. im Einzelfall Härten und offensichtlich unge - wollte Auswirkungen zu beseitigen, die mit dem Erlass der Norm nicht beabsichtigt waren.283Ausnahmebewilligungen sind vor allem im Poli - zei recht anzutreffen und insbesondere im Baupolizeirecht, wo sie von grosser praktischer Bedeutung 
sind. 2. Begriff Ausnahmebewilligungen gestatten «eine im Prinzip verbotene Tätig - keit». Sie «durchbrechen» in «besonderen Einzelfällen die generell-abs- trakte Regelung», um «eine dem Einzelfall Rechnung tragende Son der - lösung» zu ermöglichen. Sie dürfen nur «im Einzelfall – aus den spe zi - fischen Begründungen des einzelnen Falles heraus –, nicht aber allgemein erteilt werden.»284 Die gesetzlichen Vorschriften enthalten bei der Erteilung von Aus - nah mebewilligungen regelmässig Entschliessungsermessen. Somit steht 501 
§ 8 Polizeibewilligung 280Siehe Art. 20, 21 und 22 GewG. 281Frick, S. 308. 282VBI 1995/82, Entscheidung vom 6. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 131 (134) unter Bezugnahme auf Rhinow/Krähenmann, Nr. 37, 110 f.; vgl. auch StGH 1991/3, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 2/1992, S. 61 (63) und StGH 1988/5, Urteil vom 25. Oktober 1988, LES 2/1989, S. 56 (58). 283VBI 1983/21, Entscheidung vom 20. Juni 1996, nicht veröffentlicht, S. 15 ff.; vgl. auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 92 f., Anm. 60. 284StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 2/1987, S. 36 (39 f.); VBI 1999/104, Entscheidung vom 16. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 27; vgl. auch VBI 1996/73, Entscheidung vom 5. Februar 1997, LES 3/1998, S. 143 (148).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.