Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Es geht um die Präventivkontrolle, die dem Schutz von Polizeigütern dient.252Damit hängt auch der Name «Polizeibewilligung» zusammen. Die Terminologie ist jedoch uneinheitlich. Der Gesetzgeber verwendet zumeist den Begriff der (polizeilichen) Bewilligung253oder Genehmi - gung,254gelegentlich auch der Zulassung255oder des Patents256. In der Recht sprechung257und Literatur258sind die Bezeichnungen der Polizei - be willigung oder Polizeierlaubnis 
gebräuchlich. 2. Rechtsnatur Die Polizeibewilligung ist nicht nur eine blosse Feststellungsverfügung. Sie hat feststellende und gestaltende Wirkung.259Einerseits geht es um die Feststellung der Zulässigkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit; an de - rer seits bildet sie formell die Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätig - keit. Sie verschafft der gesuchstellenden Person eine bestimmte Rechts - po sition, indem eine Tätigkeit als rechtmässig erklärt 
wird.260 a) Keine Begründung neuer Rechte Die Polizeibewilligung verleiht im Unterschied zur Konzession keine neuen Rechte; sie begründet namentlich keine wohlerworbenen 496Polizeiliche 
Massnahmen 252Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 287. 253Siehe z. B. Art. 133 Abs. 1 SteG; Art. 1 TrHG; Art. 71 BauG; Art. 5 HMG; Art. 12 WaffG und Art. 18 Abfallgesetz. 254Siehe etwa Art. 1 Abs. 2 und 5 Abs. 1 GVG; Art. 17 UVPG; Art. 7 Abs. 1 und 2 HMG. 255Vgl. etwa Art. 1 und 3 RAG. 256Z. B. Waffenhändlerpatent in Art. 12 WaffG. 257Der Ausdruck «Polizeibewilligung» wird beispielsweise gebraucht in StGH 2002/4, Ent scheidung vom 9. Dezember 2002, nicht veröffentlicht, S. 9; StGH 2001/7, Ent - schei dung vom 9. April 2001, Jus&News 1/2001, S. 17 (22), S. 9; StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 16 (19); StGH 1998/41, Urteil vom 22. Feb - ruar 1999, nicht veröffentlicht, S. 16; VBI 1995/89, Entscheidung vom 22. Oktober 1997, nicht veröffentlicht, S. 8; VBI 1997/63, Entscheidung vom 25. November 1998, nicht veröffentlicht, S. 10; VBI 1999/47, Entscheidung vom 2. Juni 1999, nicht ver öffentlicht, S. 5; und VBI 1995/89, Entscheidung vom 22. Oktober 1997, nicht veröffentlicht, S. 8; der Ausdruck «Polizeierlaubnis» in StGH 1981/13, Gutachten vom 16. Juni 1981, LES 1982, S. 126 (127); StGH 1970/2, Entscheidung vom 11. Ja - nuar 1971, ELG 1967 bis 1972, S. 256 (261). 258Frick, S. 307. 259Vgl. StGH 1981/13, Gutachten vom 16. Juni 1981, LES 1982, S. 126 (127). 260Gygi, Verwaltungsrecht, S. 177; Häner, S. 227.
	        

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