Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

deutet ein Polizeimonopol einen schweren Eingriff in die Han dels- und Gewerbefreiheit.247 2. Voraussetzungen Das Polizeimonopol bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Es zählt zu den rechtlichen Monopolen248, die auf einem Rechtssatz beru - hen.249Es muss durch ein polizeiliches Interesse gerechtfertigt sein. So er folgt beispielsweise die Monopolisierung des Kaminfegerwesens oder der Entsorgung der Siedlungsabfälle aus feuerpolizeilichen bzw. gesund - heits polizeilichen Gründen.250Die Monopolisierung muss verhältnis - mäs sig sein, wobei etwa unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit danach zu fragen ist, ob nicht die Einführung der Bewilligungspflicht als die weniger weitgehende polizeiliche Beschränkung zum Schutz des frag lichen Polizeiguts ausreichen 
würde.251 § 8 Polizeibewilligung I. Begriff und Rechtsnatur 1. Begriff Die Polizeibewilligung stellt fest bzw. bestätigt, dass die vom Privaten angesuchte Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften, namentlich mit solchen polizeilicher Natur, übereinstimmt, so dass sie zugelassen wird. 495 
§ 8 Polizeibewilligung 247Vgl. Frick, S. 312. 248Zu den Arten staatlicher Monopole siehe Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 299 f. und vorne Kapitel 3, S. 362 f. 249Siehe die bei Frick, S. 128, Anm. 49 bis 51 angegebenen Beispiele für rechtliche Mono pole, die ihre Grundlage in der Verfassung, in einem Gesetz oder einem Staats vertrag haben. 250Siehe Art. 1, 41, 42 und 43 BschG i. V. m. 1, 2, 3 und 4 Verordnung über das Kamin fe - gerwesen bzw. Art. 1, 11 und 12 Abfallgesetz. Vgl. zum Kaminfeger mono pol aus schweizerischer Sicht auch BGE 109 Ia 193 ff., wonach es sich für Ölheizun gen nicht mehr feuerpolizeilich (Vermeidung von Feuersbrünsten), wohl aber aus gesund heits - polizeilichen Aspekten als Mittel gegen die Luftverschmutzung recht fertigen lässt. 251Vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 525, Rdnr. 2459; Zimmerli, S. 58.
	        

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