Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten243, das die Bewilligungspflicht u. a. mit der «Durchsetzung der anerkannten Regeln der Bautechnik, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit des Menschen» recht fertigt. Die polizeiliche Bewilligungspflicht unterscheidet sich durch das Verbotsmotiv von der wirtschaftspolitisch motivierten Bewil - li gungspflicht, welche die Lenkung und Korrektur des marktwirt schaft - lichen Produktions- und Verteilungsprozesses zum Ziel 
hat.244 c) Verhältnismässigkeit Die Bewilligungspflicht darf nur dann eingeführt werden, wenn sie ver - hält nismässig ist, d. h. sich der damit verfolgte polizeiliche Schutzzweck nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreichen lässt. In den Vordergrund rücken dabei die Aspekte der Notwendigkeit (Erfor - der lichkeit) und des Verhältnisses von Eingriffszweck und Eingriffs wir - kung.245Unter Umständen genügt eine mildere Massnahme, wie sie etwa eine blosse Meldepflicht darstellt, die den Betroffenen weniger ein - schränkt, so dass eine Bewilligungspflicht nicht statthaft 
ist. IV. Polizeimonopol 1. Begriff und Wesen Ein Polizeimonopol liegt vor, wenn Private aus polizeilichen Gründen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden. Polizei mo - no pole werden geschaffen, um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schüt- zen.246Reicht zu diesem Zweck die Einführung der Bewil ligungs pflicht nicht aus, kann sich der Staat das Recht zur ausschliesslichen Aus übung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorbehalten. Eine solche Tätig keit wür- de dem Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit unterstehen, wenn sie der Staat nicht an sich gezogen hätte. Aus diesem Grund be- 494Polizeiliche 
Massnahmen 243Art. 1 IAG; vgl. auch Art. 1 GSchG i. V. m. Art. 8 GSchV. 244Vgl. Frick, S. 308 mit weiteren Literaturhinweisen. 245Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen  Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Bern 1998, S. 493, Rdnr. 1941. 246Vgl. Imboden/Rhinow, Nr. 133, S. 985.
	        

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