Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Polizeiliche Bewilligungspflicht 1. Allgemeines a) Begriff und Wesen Die polizeiliche Bewilligungspflicht macht bestimmte Tätigkeiten oder Vorhaben von der vorgängigen Erteilung einer Bewilligung abhängig. Ihre Einführung dient der Gefahrenabwehr bzw. der präventiven Kon - trol le und ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten oder Vorhaben, mit denen nach der Erfahrung regelmässig gewisse polizeiliche Gefahren verbun - den sind, vor ihrer Aufnahme auf eine allfällige Gefährdung hin zu über - prüfen.232Dieser vorbeugende Charakter wird z. B. bei dem sicherheits- oder feuerpolizeilichen Bewilligungserfordernis offenkundig. So bedarf der gewerbliche Verkauf von Waffen und Munition oder der Erwerb von Seriefeuerwaffen233bzw. die Erstellung, Änderung und der Betrieb von Feuerungsanlagen für gasförmige, feste und flüssige Brennstoffe234der Be willigung der Regierung bzw. der zuständigen Verwaltungs be 
hörde.235 b) Arten Je nach Art der Bewilligung wird zwischen persönlichen und sachlichen Vor aussetzungen unterschieden. So wird die Gastgewerbebewilligung erteilt, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.236Diese Unterscheidung ist dann von Bedeutung, wenn die Über - trag barkeit einer Bewilligung in Frage steht. Die Polizeibewilligung ist in der Regel an die Person, der sie erteilt wird, gebunden und kann nicht 492Polizeiliche 
Massnahmen 232Vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 525, Rdnr. 2455; Vallender, Wirt schafts freiheit und begrenzte Staatsverantwortung, S. 192 f., N. 23 ff. 233Siehe Art. 12 WaffG und Art. 2 Verordnung über den Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen zu Sammelzwecken. 234Siehe Art. 21 Abs. 1 Bst. a BschG. 235Die Waffenerwerbsscheine und Waffenscheine stellt nach Art. 1 Verordnung zum Waffengesetz der Chef der Landespolizei aus und die feuerpolizeiliche Bewilligung erteilt gemäss Art. 22 Abs. 1 BSchG das Hochbauamt. 236Siehe Art. 20, 21 und 22 GewG und dazu VBI 1995/43, Entscheidung vom 4. Ok - to ber 1995, LES 1/1996, S. 32 (34).
	        

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