Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Verwaltungsbotsverfahren Das Verwaltungsbotsverfahren kennt allgemeine Verwaltungsbote, so - fort vollstreckbare Verwaltungsbote und in Sachen der Gefahrenpolizei vorläufige oder provisorische Verwaltungsbote.231 Das allgemeine Verwaltungsbot ist im Regelfall schriftlich aus zu - fer tigen. Es kann dagegen Einspruch oder Beschwerde erhoben werden. Es kann aber auch eine Ausfertigung entfallen, wenn beispielsweise alle Be teiligten darauf verzichten (Art. 49 Abs. 5 LVG). In Sachen der Gefahrenpolizei hat eine Parteienverhandlung nicht statt zufinden und es ist ein vorläufiges oder provisorisches Verwaltungs - bot zu erlassen bzw. «eine vorläufige oder provisorische Verfügung zur Ab wendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigen tum zu treffen» (Art. 52 Abs. 1 Bst. b LVG). Es kann bei beson de - rer Dringlichkeit mündlich eröffnet, allenfalls durch schlüssige Ver wal - tungs handlungen kundgemacht werden, wie einfache oder sofortige Ge - walt anwendung (z. B. Strassensperre). Es können insbesondere zeitliche Gründe den Erlass eines Verwaltungsbots ausschliessen. Gegen ein sol - ches Verwaltungsbot ist in der Regel, abgesehen von der zulässigen Be - schwerde gegen die Gewaltanwendung (Art. 132 LVG), möglichst bald ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens besteht für jeder - mann, unabhängig davon ob er Partei des Verfahrens ist oder nicht, eine Auskunftspflicht. Es sind diejenigen Auskünfte zu erteilen, welche für eine zweckmässige Gestaltung der Abwehrmassregeln unentbehrlich sind und diejenigen in seiner Innehabung befindlichen beweglichen Ge - gen stände vorzuweisen, so wie den Zutritt zu allen in seiner Innehabung befindlichen Räumen und unbeweglichen Gegenständen zu eröffnen, de ren Besichtigung oder Durchsuchung für den gleichen Zweck un ent - behr lich ist (Art. 67 Abs. 1 LVG). 491 
§ 7 Polizeiliche Massnahmen im Allgemeinen 231Zum Verwaltungsbotsverfahren siehe Art. 48 bis 53 LVG; hier insbesondere Art. 48 und 52 LVG.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.