Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

1. Begriff Unter einer Polizeiverfügung versteht man einen individuell-konkreten Rechtsanwendungsakt, der eine polizeiliche Massnahme zum Inhalt hat und sich auf ein generell-abstraktes Gesetz bzw. auf die Polizeigeneral - klau sel stützt.225Sie ordnet den konkreten Einzelfall, also eine be stimm - te Gefahrenlage bzw. eine «gefahrdrohende Sache» oder eine «gefahr - dro hende Tätigkeit»226. Dadurch unterscheidet sich die Polizeiverfügung von den allgemeinen Polizeivorschriften, die generelle Anordnungen für eine unbestimmte Vielzahl von abstrakt zum Voraus bedachten Fälle treffen. 2. Verfahren a) Ordentliches Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbotsverfahren Die Polizeiverfügung kann als «Entscheidung oder Verfügung» im einfa - chen Verwaltungsverfahren mit oder ohne förmliche Parteienverhand - lung erlassen werden. Im Verwaltungszwangsverfahren ist in diesem Zu - sam men hang u. a. auch von Polizeibefehl die Rede, den es zu vollstrecken gilt.227Das (ordentliche) Verwaltungsverfahren mit Parteienverhandlung teilt sich in mehrere Verfahrensabschnitte auf228und bildet die Regel. Dagegen stellt das so genannte Verwaltungsbotsverfahren ein verkürztes Verwaltungsverfahren dar, das unter bestimmten Voraussetzungen ohne förmliche Parteienverhandlung zulässig ist. Es ermöglicht der Verwal - tungs behörde, «ohne Parteiengehör sofort eine Entscheidung oder Verfügung zu erlassen (Verwaltungsbot)».229Andreas Kley230bezeichnet es auch als ein «rasches Verfahren», denn nach der Einleitung folgt un - mit telbar das Schlussverfahren. 490Polizeiliche 
Massnahmen 225Vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 524, Rdnr. 2452; zur Verfü - gung allgemein und zur Polizeigeneralklausel im liechtensteinischen Verwaltungs - recht siehe Kley, Verwaltungsrecht, S. 112 f. und 197. Zur Polizeigeneralklausel sie- he auch hinten S. 536 ff. 226So der Wortlaut in Art. 52 Abs. 3 LVG. 227Siehe Art. 112 Abs. 2 LVG; das Verwaltungszwangsverfahren ist in den Art. 110 bis 138 LVG geregelt. 228Vgl. Art. 54 ff. LVG und dazu Kley, Verwaltungsrecht, S. 241 ff. 229VBI-Entscheidung vom 14. November 1949, ELG 1947 bis 1954, S. 221 (223). 230Kley, Verwaltungsrecht, S. 245.
	        

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