werke vor schweren Schädigungen durch Störfälle geschützt werden, so dass der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges «alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen» treffen muss, «die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, auf Grund seiner Er - fah rung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind».220 Im Gesetz über den Strahlenschutz wird jedermann, der radio ak ti - ve Stoffe verwendet oder in irgendeiner Form innehat, sowie jedermann, welcher Anlagen und Apparate verwendet, die ionisierende Strahlen aus- senden, verpflichtet, «zum Schutze von Leben und Gesundheit» alle Mass nahmen zu treffen, welche nach der Erfahrung und dem Stand der Wis senschaft und der Technik notwendig sind und die Regierung er- mächtigt, die Verwendung, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher Stoffe sowie den Betrieb von Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden, der Bewilligungspflicht zu unterstellen.221 Das Waffengesetz verbietet bestimmte Waffen oder untersagt be - stimm ten Personen den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen und Munition, weil solche Handlungen als gefährlich angesehen wer - den.222Das trifft, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, auch auf Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe zu, wonach bestimmte Betäubungsmittel aus Grün den der Abhängigkeitserzeugung nicht angebaut, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden
dürfen.223 II. Polizeiverfügung Auf dem Gebiete des Polizeigüterschutzes werden sehr viele Verfügun - gen erlassen. Es werden namentlich Bewilligungen erteilt oder verwei - gert, Wiederherstellungsverfügungen erlassen, Sanktionen und Zwangs - mass nahmen angedroht und Verbote
ausgesprochen.224489
§ 7 Polizeiliche Massnahmen im Allgemeinen 220Siehe insbesondere Art. 1, 2, 3 und 4 Störfallgesetz. 221Art. 1 und 2 Gesetz über den Strahlenschutz. 222Siehe insbesondere Art. 6, 7, 8 und 9 WaffG. 223Siehe insbesondere Art. 2 und 6 BMG. 224Reinhard, S. 212.