Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

IV. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Der Landespolizei obliegt neben der Gefahrenabwehr auch die Aufgabe, bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten mitzuwirken.207Nach § 8 StPO kann die Landespolizei (Sicherheitsbehörde) selbständig im Dienste der Strafrechtspflege einschreiten. Sie soll zum einen Vergehen und Verbrechen nachforschen, also die Tat aufklären und Informationen sammeln und zum anderen die «keinen Aufschub gestattenden vorbe rei - ten den Anordnungen» treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Über ihr Vorgehen hat sie «sogleich» die Staats - an walt schaft oder den Untersuchungsrichter zu benachrichtigen.208Die - se kriminalpolizeiliche Aufgabe kann sich aber auch auf das Polizeige - setz stützen, soweit sie mit der Gefahrenabwehr zu tun hat.209Das ist bei po lizeilichen Massnahmen der Fall, die vorbeugend Straftaten be kämp - fen bzw. Straftaten verhindern210und auf diese Weise in einem engen sach lichen Zusammenhang mit der Strafverfolgung stehen. Es handelt sich insbesondere um Aktivitäten in den Bereichen der polizeilichen Beobachtung, der Bearbeitung von Personendaten (erkennungsdienst - liche Behandlung)211sowie der verdeckten Ermittlung.212Solche Vorkeh - run gen im Vorfeld von konkreten Gefahren und der Verfolgung von 486Allgemeine 
Aufgaben der Polizei 207Vgl. zum Folgenden auch Reinhard, S. 132 ff. 208Vgl. zur österreichischen Rechtslage § 24 StPO und dazu Demmelbauer/Hauer, S. 101, Rdnr. 213 ff. 209Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. b PolG und Art. 23 Bst. a, b und c PolDOV. 210Siehe Art. 87 Abs. 1 Bst. a PolDOV und Art. 3 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden. 211Siehe Art. 91 PolDOV; zur Bearbeitung und Übermittlung polizeilicher Informa tio - nen im Rahmen der Interpol siehe PolDOV Anhang 3 (Reglement). 212Siehe Art. 10 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidge nossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden und dazu den Kommentar der Re gierung in ihrem Bericht und Antrag vom 16. August 2000 an den Landtag, Nr. 77/2000, S. 19, wo es heisst: «Die Observation ist eine bewährte kriminal tak - tische Massnahme zum Zweck der Strafverfolgung und Verhinderung von Straftaten und beinhaltet die verdeckte Beobachtung von Personen und Objekten zur Er ken - nung möglicher Tatorte, Aufenthaltsorte, Treffpunkte und Schlupfwinkel krimi - neller Personen, insbesondere bei schweren Straftaten und in den Bereichen des Betäubungsmittelhandels und der bandenmässigen und organisierten Krimi nalität, aber auch zu Vorfeldbeobachtungen bei Verdacht geplanter Straftaten».
	        

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