lichen oder lästigen Luftverunreinigungen zu schützen.191Der Begriff der Einwirkung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur Immissionen im engeren Sinn192, sondern auch andere nachteilige Veränderungen, wie die natürliche Beschaffenheit des Erdreichs oder des Klimas.193Als lästig sind solche Einwirkungen zu qualifizieren, die dem Menschen zwar keinen gesundheitlichen Schaden zufügen, ihn aber in seiner Leistungsfähigkeit und Lebensfreude, in seinem Naturgenuss, im Gefühl der Ungestörtheit, wie überhaupt im privaten Leben
stören.194 4. Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht a) Anscheinsgefahr Unter einer Anscheinsgefahr ist eine Sachlage zu verstehen, welche die Polizeibehörde bei verständiger Würdigung aller erkennbaren Um - stände und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich hielt, während diese Annahme im Nachhinein widerlegt wird. Das heisst, dass im Entscheidungszeitpunkt objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, im Nachhinein sich jedoch herausstellt, dass eine Gefahr in Wirk lichkeit nicht vorgelegen ist. Die so genannte Anscheinsgefahr ist der polizeilichen Gefahr
gleichgestellt.195 b) Gefahrenverdacht Von der Anscheinsgefahr ist der Gefahrenverdacht zu unterscheiden. Er liegt vor, wenn bestimmte Anhaltspunkte für eine Gefahr sprechen, die 483
§ 6 Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung 191Siehe Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Luftreinhaltegesetz; vgl. auch Art. 4 und 5 Regier ungs vorlage zu einem Gesetz zum Schutz gegen Lärm; Bericht und Antrag der Regierung vom 19. Mai 1992 an den Landtag zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz gegen Lärm, Nr. 33/1992. 192Siehe zum Begriff Art. 5 Abs. 1 Bst. f LRG und zur Beurteilung der schädlichen und lästigen Luftverunreinigungen die Immissionsgrenzwerte in Art. 51 Luftreinhalte - ver ordnung. 193Vgl. Vallender/Morell, S. 72, Rdnr. 14 zu § 4; Morell, S. 858, Rdnr. 13; vgl. auch Art. 2 UVPG. 194Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1970 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel betreffend den Schutz des Menschen und sei- ner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (altBV), S. 776; BGE 126 II 574; vgl. auch Art. 4 letzter Satz Luftreinhaltegesetz. 195Reinhard, S. 108 f.; vgl. zur Anscheinsgefahr auch Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 226; Götz, S. 66, Rdnr. 161 und 162; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 58, Rdnr. 95.