Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Empfinden der Bevölkerung. Es kann örtlich und zeitlich verschieden sein, da die Anschauungen darüber ändern, was im Sitten- und An stands - bereich rechtlichen Schutz erfordert.146Es werden nicht alle sitt lichen Wert vorstellungen geschützt, sondern nur solche, die für das mensch - liche Zusammenleben elementar sind bzw. von der Rechtsge mein schaft als massgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt werden.147 Der Schutzbereich der Sittlichkeit ist im Polizeirecht weiter gefasst als im Strafrecht. Das Polizeigut der öffentlichen Sittlichkeit kann auch ein Verhalten erfassen, das zwar nicht mit Strafe bedroht ist, jedoch ethi- schen Grundhaltungen in eindeutiger Weise widerspricht.148 Unsittliches Verhalten stellt häufig nicht nur eine Verletzung des Anstandsgefühls, sondern sogar von Polizeigütern dar, die durch die Rechts ordnung geschützt werden. So verletzen viele Sexualdelikte des Strafgesetzbuches die Polizeigüter Leib und Leben, (physische und psy - chi sche) Gesundheit, die freie Persönlichkeitsentfaltung und die 
Ehre.149 4. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr Die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr soll die Öffent lichkeit vor Täuschung und Irreführung schützen.150In diesem Sinn äussert sich der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 1999.151Er weist darauf hin, dass dieser Polizeigüterschutz gerade im 474Allgemeine 
Aufgaben der Polizei 146Vgl. z. B. die in Art. 2 Verordnung über den Verleih und den Verkauf von audio - visuellen Medien und Medienprodukten an Kinder und Jugendliche erwähnten ju- gendschutzrechtlichen Einschränkungen, die sicherstellen sollen, dass diese Me dien keine schädigenden Einwirkungen auf die körperliche Gesundheit, die soziale und kulturelle Entwicklung, die Persönlichkeitsentfaltung usw. zur Folge haben. 147Vgl. Reinhard, S. 88 f.; Jost, S. 33 mit Literaturhinweisen. 148Rhinow/Krähenmann, Nr. 131, S. 420. 149Reinhard, S. 89; vgl. die Bestimmungen bezüglich strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte in §§ 200 ff. StGB. 150Vgl. Art. 2 UWG; Art. 12, 13 und 27 RAG; Art. 10 und 13 TrHG; Art. 9 und 12 WPRG. 151StGH 1998/47, LES 2/2001, S. 73 (78) und dazu Art. 16 BankG; vgl. zu Treu und Glauben im bürgerlichen Recht (ABGB) OGH-Urteil vom 2. Mai 2002, 1 Cg 174/ 1998-52, LES 1/2003, S. 48 (52), wo ausgeführt wird: «Auch der Begriff ‹Treu und Glau ben› (§ 914 ABGB) beherrscht ganz allgemein das bürgerliche Recht. Der rechts geschäftliche Verkehr darf nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hin - ein zulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen. Im Geschäftsverkehr darf es keinen Anreiz zu arglistiger Täuschung oder betrügerischen Machenschaften geben».
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.