Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Die öffentliche Ruhe wird teils zur öffentlichen Gesundheit ge - rechnet, teils als besonderes polizeiliches Schutzgut behandelt.140Sie schützt die Allgemeinheit vor Lärmimmissionen (Umgebungs- Nacht- und Sonntagsruhe).141 Unter Strafe steht die Störung der Totenruhe.142Schutzobjekt die - ser Bestimmung ist das Pietätsgefühl gegenüber dem Toten und seiner Ruhe 
stätte.143 3. Öffentliche Sittlichkeit Zur öffentlichen Sittlichkeit werden die sexuelle Sittlichkeit, die guten Sitten und der äussere Anstand144gezählt.145Schutzobjekt ist das sittliche 473 
§ 4 Die polizeilichen Schutzgüter oder lästigen Einwirkungen in Art. 1 BoSchG, Luftreinhalte- und Abfallgesetz. Um polizeiwidrige Zustände zu verhindern, weist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) im Zusammenhang mit der Erschliessung von Grund stücken in VBI 1997/113, Entscheidung vom 23. Juni 1998, nicht ver öffent - licht, S. 16 f., ausdrücklich darauf hin, dass auf sauberes und für die Zweckbestim - mung ausreichendes Trinkwasser und hinsichtlich der Abwässer auf das Gewäs ser - schutz gesetz Rücksicht zu nehmen sei. 140Vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 520, Rdnr. 2435; Keller, S. 175 f. Das österreichische Schrifttum erblickt in der Aufrechterhaltung der öffent - lichen Ruhe (§ 27 SPG) keinen eigenständigen sicherheitspolizeilichen Aufgaben be - reich, sondern einen Zustand, der sich bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt. So Giese, S. 10. 141Siehe das Sonntags- und Nachtfahrverbot in Art. 90 und 91 VRV; die Geschäfts- und Ladenschlusszeiten in Art. 3 Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss; die Sperrzeiten in § 3 Verordnung über die Erteilung von Auffüh - rungs be willi gungen und die Nachtruhe in Art. 1, 2 und 3 Verordnung über die Öffnungs zeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltun - gen zur Wahrung der Nachtruhe. Zur Bewilligungserteilung siehe VBI 2001/75, Ent schei dung vom 22. August 2001, nicht veröffentlicht, S. 8 ff. 142Siehe § 190 StGB; vgl. auch § 191 StGB (Störung einer Bestattungsfeier). 143Reinhard, S. 91; Bertel/Schwaighofer, S. 40, Rdnr. 3. 144Diese Formulierung erinnert an Art. 9 Abs. 1 und 2 Verordnung vom 26. August 1980 über die Polizeistunde in Gaststätten und die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung, LGBl 1980 Nr. 55, die in der Zwischenzeit durch Verord - nung vom 11. Dezember 2001 über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrie ben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe auf ge - hoben worden ist. Art. 9 war in Bezug zur öffentlichen Ordnung gesetzt, wie dies aus Titel und Text hervorgeht. Sie lauteten nämlich: «Ruhe, Ordnung, Sitte und An - stand». Es ist auch nicht im Sinn der öffentlichen Ordnung, wenn gegen einen Gewer be anwärter Tatsachen vorliegen, die einen «Missbrauch der Gewerbeberech - ti gung zur Förderung der Unsittlichkeit» befürchten lassen, so dass die Bewilligung zu verweigern ist (Art. 21 Abs. 2 GewG). 145Jost, S. 33 mit Literaturhinweisen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.