Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

II. Öffentliche Ordnung und Sicherheit als Oberbegriff 1. Allgemeines Die polizeilichen Schutzgüter werden unter dem Begriffspaar bzw. dem Oberbegriff der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zusammengefasst. Sie werden anders als im deutschen Schrifttum zumeist synonym ver - wen det und nicht als zwei Begriffe verstanden.108Eine strenge Unter - schei dung zwischen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit wird als «wenig ergiebig»109oder als «rechtlich nicht belang - voll»110erachtet, da sie sich überschneiden und nicht genau voneinander abgrenzen lassen. 2. Herkunft und heutige Gesetzgebung Der Doppelausdruck geht auf § 10 II 17 ALR zurück, welcher der Polizei die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung als Aufgabe übertrug, wobei die «öffentliche Ruhe» als Schutzgut in Lehre und Rechtsprechung keine selbständige Bedeutung erlangte.111Er findet sich heute in vielen spezialgesetzlichen Bestimmungen, so etwa im Auf - ga benkatalog der Landespolizei oder in der polizeilichen General klau - 467 
§ 4 Die polizeilichen Schutzgüter digung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig sein muss. Dazu hält die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungs ge richts - hof) fest, die fremdenpolizeiliche Massnahme der Ausweisung, die hier angefochten wurde, stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 10 ANAG) und habe den Schutz der öffentlichen Ordnung und Ruhe zum Ziel. 108Eine Ausnahme bildet wohl die Formulierung in Art. 81 Abs. 1 PolDOV, wo die «öffentliche Sicherheit oderOrdnung» angesprochen wird. Demgegenüber ist in Abs. 2 desselben Artikels von der «öffentlichen Sicherheit und Ordnung» die Rede. (Hervorhebungen durch den Verfasser) 109Strasser, S. 1, Anm. 2. 110Gygi, Verwaltungsrecht, S. 171. 111Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 232; vgl. auch Schurti, S. 257. In der Präambel der Polizeiordnung vom 14. September 1843 war noch von der «öffentlichen Ruhe und Ordnung» die Rede, die in Ziff. I die «öffentliche Sicherheit» und in Ziff. II die «Sitt - lichkeit» umfasste, die es zu erhalten bzw. handzuhaben galt. Siehe den ein schlä gigen Text, der auszugsweise bei Wille, Staat und Kirche, S. 364 ff. abgedruckt ist.
	        

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