Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren Es versteht sich, dass die polizeilichen Schutzgüter nicht ein für allemal feststehen. Sie sind einem ständigen Wandel unterworfen, der mit dem Veränderungsprozess auf den verschiedensten staatlichen Gebieten zu- sammenhängt. Technik und Wirtschaft verursachen neue Risiken und Gefahren für Gesundheit und Umwelt. Veränderte Wertvorstellungen führen zu veränderten Verhaltensweisen. So können weitere Rechtsgüter polizeilichen Schutz erfordern, während andere, bisher geschützte An - lie gen, an Bedeutung verlieren, wie dies beispielsweise für den Bereich der öffentlichen Sittlichkeit zutrifft.105Solche Vorgänge und Entwick - lun gen wirken sich auch auf die inhaltliche Begriffsumschreibung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Zu fragen ist in diesem Zusammenhang, welche Haltung der Staat einnimmt. Denn sie entscheidet, inwieweit von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren sind, durch welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedroht wird bzw. welche Bereiche von Staats wegen in einem bestimmten Zustand zu erhalten und gegen Störungen zu schützen sind.106Letztlich kommt es also auf das Staatsverständnis an, wie der Staat seine Aufgaben definiert und wie er dem Sicherheitsbe - dürf nis der Allgemeinheit und des Einzelnen Rechnung trägt. Je nach - dem übernimmt er mehr oder weniger Schutzpflichten oder appelliert an die Selbstverantwortung des Einzelnen und überlässt Schutzbereiche der Selbst regulierung.107 466Allgemeine 
Aufgaben der Polizei 105Jost, S. 25 und 33. 106Vgl. z. B. aus der Sicht des Umweltschutzes VBI 2000/131, Entscheidung vom 15. No vember 2000, nicht veröffentlicht, S. 11 ff., die sich mit einer Bewilligung für Aussenlandungen mit Helikoptern bei nicht gewerbsmässigen Flügen befasst. Vgl. im Weiteren StGH 1998/63, Entscheidung vom 28. September 1999, nicht ver - öffentlicht, S. 11, die sich mit der Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen, die ihren Onkel geheiratet hat, unter dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 EheG be- schäftigt. Der Staatsgerichtshof teilt die von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) vorgenommene «Wertung», wonach die Beschwer - de führerin durch die versuchte Gesetzesumgehung gravierend gegen die liechten - stei nische Rechtsordnung verstossen habe. 107Vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 352 f.; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK, der die Vor aussetzungen für einen Eingriff in das Privat- und Familienleben festlegt, worauf z. B. VBI 1998/53, Entscheidung vom 23. September 1998, nicht veröffentlicht, S. 19 ff. Bezug nimmt. Danach muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein und eine Mass nahme darstellen, die u. a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Ver tei -
	        

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