Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schiedensten Verwaltungsbereichen übertragen. Dies trifft auf ihrem Gebiet beispielsweise die Baubewilligung und Baukontrolle im Bau ge - setz91, die Aufsicht über die Abfallentsorgung im Abfallgesetz92und die Strafverfolgung bei Übertretungen von Verkehrsvorschriften und die Ver hängung von Ordnungsbussen im Strassenverkehrsrecht.93 Die Gemeindepolizei ist primär auch zuständig bei Unfällen und Katastro phen auf dem Gemeindegebiet. Die Gemeinden haben dafür eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Ge - mein defeuerwehr zu 
unterhalten.94 2. Gemeinderat Der Gemeinderat ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen die Organisation der Verwaltung und der Erlass der Reglemente (Art. 40 Abs. 1 und 2 Bst. a und m GemG). Er ist z. B. für das Bauwesen im eigenen Wirkungskreis der Ge meinde zu- ständig und erteilt oder versagt die baurechtliche Be wil li gung.95 Der Gemeinderat kann überdies bei besonderen Veranstaltungen oder Vorkommnissen die Feuerwehr zur Hilfeleistung heranziehen.96Er ernennt das Kontrollorgan für den Brandschutz, dem die Überwachung der feuerpolizeilichen Vorschriften 
obliegt.97 3. Gemeindevorsteher Der Gemeindevorsteher steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung, so z. B. für die Öffnungszeiten von gast - ge werblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wah - 463 
§ 3 Behörden des allgemeinen Polizeirechts 91Siehe Art. 71, 74, 75 und 78 BauG. 92Art. 30 Abs. 1 Bst. b Abfallgesetz. 93Siehe Art. 98 Abs. 3 SVG i. V. m. Verordnung betreffend den Erlass von Verwal - tungs strafboten durch den Gemeindevorsteher bei Übertretungen von Verkehrs - vor schriften und Art. 4 OBG i. V. m. Art. 1 Bussenliste. 94Art. 3 Abs. 3 Feuerwehrgesetz. 95Siehe Art. 2 Abs.1 und 2 sowie Art. 4, 74 und 75 BauG. 96Siehe Art. 3 Abs. 3 Feuerwehrgesetz. 97Siehe Art. 27 und 28 BschG.
	        

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