Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ren Planung, die Belange der Informatik, die Gewährleistung von Be - trieb, Unterhalt und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur für den Polizeinotruf, der sonstigen Notrufe aller angeschlossenen Ret - tungs organisationen des Landes, den Betrieb der Landesnotruf- und Ein satz zentrale sowie den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur für den 
Landesführungsstab. bb) Verkehrs- und Einsatzpolizei (Art. 22 PolDOV) Die beiden bisherigen Abteilungen Sicherheitspolizei und Verkehrs po - lizei sind in Art.  22 PolDOV zu einer neuen Abteilung «Verkehrs- und Einsatzpolizei» zusammengelegt 
worden.78 bba) Sicherheitspolizei bzw. Einsatzpolizei Das Polizeigesetz geht davon aus, dass die «Sicherheitspolizei» in erster Linie zur Aufgabe hat, bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitzuwirken und bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Dazu gehört der Katastrophenschutz (Art. 2 Abs. 1 Bst. f).79Art. 22 PolDOV überträgt ihr auch als «Einsatzpolizei» mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 Bst. d PolG den allgemeinen polizeilichen Ersteinsatz (Erstangriff) im gesam - ten Aufgabenbereich der Landespolizei, die sicherheitspolizeilichen Belange, Vollzugsaufgaben der Verwaltungsgesetzgebung sowie die Voll zugs gewalt zugunsten anderer 
Behörden. bbb) Verkehrspolizei Die Verkehrspolizei nimmt sämtliche Aufgaben im Bereich Stras sen ver - kehr wahr. Das heisst, dass sie den Verkehr auf öffentlichen Strassen ge - mäss Strassenverkehrsgesetz überwacht und regelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. c PolG).80Demnach ist die Aufsicht über den Strassenverkehr und der Voll zug der entsprechenden Vorschriften Sache der Verkehrspolizei. Da - 460Einführung 
78Zur Begründung siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 8. August 2000 an den Landtag betreffend die Personalplanung der Landespolizei 2000–2004 und die Teil revision des Polizeigesetzes, Nr. 71/2000, S. 8 f. 79Vgl. auch Stellungnahme der Regierung vom 6. Juni 1989 zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage zum Gesetz über die Landespolizei im Landtag vom 20./21. Dezember 1988 aufgeworfenen Fragen, S. 7. 80Vgl. z. B. Art. 50 SVG.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.