Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

IV. Der formelle Polizeibegriff 1. Allgemeines Unter Polizei im formellen Sinn sind jene Aufgaben zu verstehen, die von der organisatorisch als Polizei ausgeschiedenen Verwaltungsbe - hörde (Landespolizei) wahrgenommen werden. Dieser formelle Polizei - be griff erfasst nicht nur Aufgaben der Gefahrenabwehr, sondern auch andere Verwaltungstätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Landespolizei fallen. So erfüllt sie auch Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Verordnung oder internationale Vereinbarungen übertragen sind.57 Der formelle Polizeibegriff unterscheidet sich vom materiellen Poli - zeibegriff. Das materielle Polizeirecht bildet Gegenstand zahlreicher spe- zialgesetzlicher Normen und wird nicht von der Landespolizei, son dern von anderen Dienststellen der Landesverwaltung vollzogen. So wer den etwa dem Hochbauamt materiell-polizeiliche Geschäfte im Rah men des Brandschutzgesetzes übertragen.58Daneben gibt es weitere Stel len, wie die Feuerwehr, die auch materielle Polizeiaufgaben wahr 
nehmen.59 2. Formelles Polizeirecht Das formelle Polizeirecht ist im Wesentlichen im Polizeigesetz ent hal - ten, das die Aufgaben, Organisation sowie Rechte und Pflichten der Landespolizei umschreibt. Der Bereich der strafverfolgenden Tätigkeit der Landespolizei (Kriminalpolizei)60ist in der Strafprozessordnung ge - regelt.61Daneben finden sich Bestimmungen, die das polizeiliche Han - deln betreffen, im Landesverwaltungspflegegesetz.62Traditionellerweise übt die Landespolizei das Zwangsanwendungsrecht des Staates 
aus.63455 
§ 2 Die einzelnen Polizeibegriffe 57Siehe Art. 2 Abs. 2 und 38 PolG und Art. 2 Abs. 1 Bst. o PolDOV; im Weiteren als Bei spiele Art. 12 Abs. 2 JuG und Art. 14 Katastrophenschutzgesetz; vgl. auch Schenke, S. 182, Rdnr. 12; Reinhard, S. 27. 58Vgl. Art. 21, 22, 32, 33 und 39 BschG und dazu VBI 1996/13, Entscheidung vom 3. April 1996, nicht veröffentlicht, S. 3 ff. 59Vgl. Art. 3 Feuerwehrgesetz. 60Siehe Art. 23 PolDOV. 61Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. b PolG und Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c PolDOV i. V. m. §§ 8, 9, 10 und 20 Abs. 5 StPO. 62Siehe Art. 110 ff. und insbesondere Art. 127 ff. LVG. 63Siehe Art. 27, 28 und 29 PolG; Art. 81 ff.  PolDOV; vgl. auch Reinhard, S. 27.
	        

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