Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

In eine andere Richtung weist die von Adolf Merkl46bereits 1927 geäusserte Kritik, die Abgrenzungsprobleme zu anderen Gebieten des Ver waltungsrechts erkennen lässt und die Berechtigung eines eigenen Polizeibegriffs in Abrede stellt. Es lasse sich von der polizeilichen Tätig - keit keine Aussage machen, die nicht auch für weitere, nichtpolizeiliche Funktionen Geltung habe. Weder das Kriterium der Zwangsandrohung oder -anwendung noch jenes der Gefahrenbekämpfung bzw. Ordnungs - sicherung sei geeignet, irgendeinen Wesensunterschied zwischen der Polizei und der übrigen Verwaltung darzutun.47Diese Sichtweise wird als «formaler Reduktionismus» beanstandet, der bewirkt habe, dass das Thema Polizei in der österreichischen Staatsrechtslehre seinen Platz weitgehend eingebüsst habe, obwohl das dahinterstehende Anliegen ohne Zweifel ein rechtsstaatlicher und rechtsschutzfreundlicher Ge - danke gewesen 
sei.48 III. Der institutionelle Polizeibegriff 1. Inhalt Polizei im institutionellen Sinn sind diejenigen Behörden, die organi sa - tionsrechtlich als Polizeibehörden ausgeschieden sind und zur Haupt - sache die Gefahrenabwehr zur Aufgabe haben.49Sie tritt im liechten stei - nischen Recht als Landespolizei in Erscheinung und ist als eine beson - dere Amtsstelle der Landesverwaltung ausgestaltet, deren Aufgaben und Befugnisse im Polizeigesetz umschrieben sind.50Sie wird in Lehre und Praxis auch als Polizei im engeren Sinn51oder als Sicherheits- oder Voll - zugs polizei bezeichnet und der Verwaltungspolizei, die in der allgemei - 453 
§ 2 Die einzelnen Polizeibegriffe 46Merkl, S. 241 f. 47Vgl. dazu auch Antoniolli/Koja, S. 634 ff.; Funk, Polizei und Rechtsstaat, S. 809 f.; Blum, S. 8 ff. 48Funk, Polizei und Rechtsstaat, S. 815; Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 159. 49Vgl. Reinhard, S. 26; Schenke, S. 181, Rdnr. 10. 50Siehe Art. 1, 2 und 3 PolG; für die Gemeindepolizei gelten die Bestimmungen des Ge meindegesetzes. 51Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 352, die von einem organisatorischen Polizeibe - griff sprechen und dabei zwischen Polizei im engeren Sinn, dem Polizeikorps und den Spezialpolizeibehörden, wie der Baupolizei oder Gewerbepolizei unter - scheiden.
	        

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