Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

1. Internationale kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol) Das Fürstentum Liechtenstein ist seit 1960 Mitglied der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol). Es handelt sich da - bei um einen staatlich getragenen Zusammenschluss internationaler Polizeiorganisationen.16Die Interpol-Statuten17sehen in jedem Mit glied - staat Nationale Zentralbüros vor, die sich gegenseitig die von ihnen bear - bei teten polizeilichen Informationen übermitteln. Die Aufgaben des Na - tionalen Zentralbüros übernimmt die Landespolizei (Art. 24 PolDOV), wobei sie im Einzelnen der Kriminalpolizei zugewiesen sind und von ihr wahrgenommen 
werden.18 2. Nachbarstaaten Der Vertrag vom 27. April 2000 zwischen dem Fürstentum Liechten - stein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster - reich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden basiert auf «gemeinsamen Sicherheitsinteressen» und dient im Sinn des «klassischen Aufgabenbereichs der Polizei» in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten.19Zu die sem Zweck leisten die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten einan- der Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach na - tionalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Die Er suchen 447 
§ 1 Allgemeines 16Schenke, S. 310, Rdnr. 262b mit Hinweisen auf den unklaren Rechtsstatus. 17Vgl. die Statuten der «Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation» (Inter - pol) als Anhang 2 und das Reglement über die internationale polizeiliche Zu sam - men arbeit und die interne Kontrolle der Dateien der «Internationalen Kriminal po - li zeilichen Organisation» (Interpol) als Anhang 3 zur PolDOV. 18Vgl. Bericht und Antrag der Regierung vom 8. August 2000 an den Landtag betref - fend die Personalplanung der Landespolizei 2000–2004 und die Teilrevision des Polizei gesetzes, Nr. 71/2000, S. 18. 19Siehe Präambel und Grundsatzbestimmungen (Art. 1 bis 3) und Art. 4 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden und Bericht und Antrag der Regierung vom 16. August 2000 an den Landtag betreffend den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999, Nr. 77/2000, S. 14 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.