Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Gefahrenabwehr und Vorsorge Nicht zu übersehen ist noch ein anderer Aspekt. Das Gemeinwesen muss heute zunehmend im Vorfeld einer polizeilichen Gefahr eingreifen können, d. h. Gefahren vorbeugen und sie nicht entstehen lassen. Die moderne Verwaltungsgesetzgebung ist denn auch durch die «Verzah - nung von Gefahrenabwehr und Vorsorge» für das Gemeinwohl gekenn - zeichnet.11Dies zeigt sich vor allem im Bereich des Umweltschutzes12 und des technischen Sicherheitsrechts13. 3. Polizeigesetz und Strafprozessordnung Nicht restlos geklärt ist schliesslich auch die Abgrenzung zwischen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung als Aufgaben der Polizei bzw. das Verhältnis von Polizeigesetz und Strafprozessordnung, da die Polizei neben der Gefahrenabwehr auch bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten mitzuwirken hat.14Grundsätzlich ist die Schnittstelle die Eröff nung des Ermittlungsverfahrens, doch lassen sich bei dieser Eröff - nung nicht von Anbeginn an alle Verfahrensschritte bündeln und unter die Justizkontrolle stellen. Dazu kommt, dass die Eröffnung bezüglich Zeit punkt und Opportunität auch eine erhebliche Ermessensfrage dar - stellt.15 III. Internationale polizeiliche Zusammenarbeit Das internationale und europäische Polizeirecht beeinflusst in zuneh - men dem Masse das liechtensteinische Polizeirecht. 446Einführung 
11Götz, S. 39, Rdnr. 80; vgl. auch Friauf, S. 107, Rdnr. 3. 12Siehe Art. 1 und 3 GSchG und Art. 1, 2, 6, 33, 40, 43 und 44 LRG. 13Siehe z. B. die Störfallgesetzgebung oder Elektrizitätsgesetzgebung. 14Vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e und Art. 20 PolG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und c PolDOV sowie §§ 8, 9, 10 und 20 Abs. 5 StPO. 15Schweizer, S. 384; siehe dazu auch hinten S. 461 f. und zur Gefahrenabwehr und Stö rungs beseitigung, S. 485 ff.
	        

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