Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Die überkommene Vorstellung von der Polizei bleibt dem gegen - über in der Öffentlichkeit noch überwiegend mit den für die Polizei typi schen Aufgaben, wie der Verbrechensbekämpfung, und den für sie kennzeichnenden Mitteln, wie der Anhaltung, Durchsuchung und Fest - nah me von Personen, verknüpft.9Sie wird insbesondere als eine Tätig - keit wahrgenommen, die von der Kriminal-, Verkehrs- und Sicher heits - po lizei ausgeübt 
wird. II. Entwicklungsstand 1. Abgrenzungsprobleme Die Abwehr von Gefahren und die Schadensbeseitigung gehören zwar nach wie vor zu den Hauptaufgaben der Polizei und sind Gegenstand des allgemeinen Polizeirechts. Sie werden aber häufig von anderen staat lichen Aufgaben überlagert. Es werden immer mehr staatliche Aufgaben aus der «allgemeinen» Gefahrenabwehr ausgesondert. Andere Ord nungs ele - mente, die über die Gefahrenabwehr hinausgehen, treten hinzu. Polizei - liche, sozialpolitische und weitere öffentliche Interessen treffen aufein - ander. So lässt sich etwa die Gefahrenabwehr nicht mehr genau von den sozialpolitischen und wohlfahrtspflegerischen Zielsetzungen ab grenzen. Dazu kommt, dass vermehrt Spezialmaterien des Ver wal tungs - rechts verselbständigt und abschliessend geregelt werden, wie man dies an den Beispielen des Baurechts, des Gewerberechts oder des Ausländer - rechts ersehen kann. Es haben sich «fachspezifische Gefahrenabwehr - ma terien»10herausgebildet, die sachlich nur mehr teilweise mit dem Auf - gaben bereich der «allgemeinen» Gefahrenabwehr in Verbindung stehen. Dadurch ist der Bezug zum allgemeinen Polizeirecht als eines allge mei - nen Rechts der Gefahrenabwehr zu einem grossen Teil verloren ge - gangen. Die Folge sind Abgrenzungsprobleme und Überschneidungen im Polizeirecht, so wenn die besondere Verwaltungspolizei einzelner Verwaltungsgebiete teilweise besonderen Verwaltungsstellen und teil - weise auch der allgemeinen Polizei 
obliegt.445 
§ 1 Allgemeines 9Siehe dazu Art. 2, 24 bis 29 PolG (Massnahmen) und Art. 81 bis 94 PolDOV (An - wen dung polizeilicher Mittel). 10Götz, S. 14, Rdnr. 4; vgl. auch Reinhard, S. 30.
	        

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