Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

1. Abschnitt Einführung § 1 
Allgemeines I. Ausgangslage 1. Gefahrenabwehr als Staats- und Gemeindeaufgabe Unter Polizei versteht man gemeinhin jene staatliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen, Ge fah - ren abzuwenden und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. Poli zei ist ihrem Wesen nach Gefahrenabwehr, die mit anderen Worten Ge gen - stand des Polizeirechts ist.1Im Polizeigesetz heisst es, dass es Auf ga be der Landespolizei ist, «bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord - nung mitzuwirken und bei unmittelbarer Gefährdung oder Stö rung die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen» (Art. 2 Abs. 1 Bst. a PolG).2 Die Verfassung enthält keinen expliziten Hinweis auf die Polizei im Sinn der Gefahrenabwehr als Staatsaufgabe. Sie spricht in Art. 14 LV von der «Förderung der gesamten Volkswohlfahrt» als oberster Aufgabe des Staates.3Diese Formulierung ist so weit gefasst, dass darin auch die Ge - fah renabwehr Platz hat, die im Ensemble der staatlichen Aufgaben ohne Zweifel einen hohen Stellenwert geniesst. Die Wahrung der Sicherheit, d. h. die Herstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist Voraussetzung dafür, dass der Staat die rechts- und 443 
1Vgl. Friauf, S. 106, Rdnr. 1; Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 1 f. 2Zu den charakteristischen Aufgaben zählen nach Art. 2 PolG im Weiteren auch die Unfall- und Verbrechensbekämpfung, die Überwachung und Regelung des Ver - kehrs auf öffentlichen Strassen, die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Katastro - phen. Siehe auch den ausführlichen Aufgabenkatalog in Art. 2 PolDOV. 3Vgl. VBI 1969/29, Entscheidung vom 21. Januar 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 7 zu einer Entscheidung der Regierung, die ein Filmverbot unmittelbar auf Art. 14 LV stützt.
	        

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