Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

V.Übertragbarkeit und Unübertragbarkeit500 VI.Polizeiliche Ausnahmebewilligung501 1.Zweck501 2.Begriff501 3.Voraussetzungen502 a) Gesetzliche Grundlage502 b) Ausnahmesituation502 c) Keine Gesetzesänderung503 4.Umfassende Interessenabwägung503 VII.Widerrufbarkeit einer Polizeibewilligung504 1.Gesetzliche Regelung504 2.Keine gesetzliche Regelung505 § 9Polizeiliche Massnahmen im Besonderen506 I.Der polizeiliche Zwang506 1.Allgemeines506 2.Vollzug der Verwaltungsrechtsordnung506 a) Unmittelbarer Verwaltungszwang506 b) Verwaltungszwangsvollstreckung507 3.Der körperliche Zwang508 a) Begriff und verfahrensrechtliche Besonderheit508 b) Voraussetzung für die Anwendung508 c) Sonderstellung509 4.Polizeilicher Waffengebrauch510 a) Im Allgemeinen510 aa) Gesetzliche Regelungen510 ab) Allgemeine Grundsätze510 b) Im Besonderen: Schusswaffengebrauch511 ba) Grundsätzliches511 bb) Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs511 bc) Fallbeispiele512 c) Hilfeleistungspflicht gegenüber Verletzten513 5.Polizeiliche Zwangsmassnahmen als Realakte513 a) Verfahrensweise im Allgemeinen513 b) Besondere gesetzliche Regelung513 II.Polizeiliche Standardmassnahmen514 1.Allgemeines514 2.Gesetzliche Grundlage515 439
	        

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