Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Bindung an das öffentliche Wohl, auch wenn die Verfassung dies nicht explizit zum Ausdruck bringe. Dass mit dem Eigentum soziale Ver - pflich tungen verbunden seien, gehe schon aus Art. 35 LV hervor, der die Ent eignung im Interesse des öffentlichen Wohls normiere. Im Übrigen sei eine solche Bestimmung nicht notwendig, weil dies im Sinn und We - sen des Art. 2 SR festgehalten sei.23Der Staatsgerichtshof betont jedoch stets, dass der Gesetzgeber keine unverhältnismässigen Eingriffe ins Pri - vat eigentum vorsehen dürfe. Das bedeutet, dass die Institution des Pri - vat rechts in ihrer Substanz gewahrt werden muss.24Die Institutsgarantie setzt der Freiheit des Gesetzgebers Schranken, die er nicht überschreiten darf.25 III. Eingriff in die Eigentumsgarantie Der Staatsgerichtshof verlangt, dass ein Eingriff in die Eigentums ga ran - tie in einem formellen Gesetz erfolgen muss. Ein Gesetz im materiellen Sinn genügt nicht.26Das Erfordernis einer genügenden Verankerung in einem formellen Gesetz erscheint ihm aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt zu sein, weil das demokratische Gesetzgebungsverfahren am besten geeignet ist, die Vor- und Nachteile einer Eigentums be schrän - kung «offenzulegen und so eine rationale Entscheidung zu ermög - lichen».27Überdies verlangen in einem «demokratischen Rechtsstaat» 43 
§ 2 Verfassungsrechtliche Eigentumsordnung 23StGH 1966/1, Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 227 (228). Art. 2 SR entspricht Art. 2 ZGB, wie der Staatsgerichtshof festhält. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die «Deutsche Bundesverfassung», die in Art. 14 lautet: «Eigen - tum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen». 24StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (5); vgl. auch StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1/1992, S. 1 (4); StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17) und StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 20 (25); vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 171. 25Siehe zur Institutsgarantie hinten S. 48 ff. 26Zu Eigentumsbeschränkungen siehe StGH 1966/1, Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 227 (229), wo der Staatsgerichtshof festhält, dass Be schrän - kungen des Eigentums, die zum Wohle der Allgemeinheit auferlegt worden sind, die Eigentumsgarantie nicht verletzen, sofern sie auf einem Gesetz oder einer gültigen Ver ordnung beruhen, die zum Wohle der Allgemeinheit erlassen worden sind. Aus - führ licher hinten S. 132, 148 ff. 27StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17) unter Bezug nahme auf Vallender, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, Bern 1995, S. 125. Im Beschwerdefall war zwar eine eindeutige Gesetzesgrundlage für das fak-
	        

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