Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ent scheidung über eine allfällige Nichtigerklärung (Art. 60 ÖAWG) vor - übergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen ange ord net werden. Das Vergabeverfahren wird aber im Rahmen einer einst weiligen Verfügung nur ausgesetzt, wenn diesem Vorgehen keine über wie genden öffentlichen Interessen, die an der Ausführung des öffent lichen Auf - trages bestehen, entgegenstehen (Art. 59 Abs. 1 und 2 ÖAWG). Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Ver fü - gung weggefallen, ist sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben (Art. 59 Abs. 3 ÖAWG). 5. Nichtigerklärung Gegenstand der Nichtigerklärung sind vor allem Klauseln und Bedin - gun gen, die gegen das EWR-Recht, insbesondere das Diskriminierungs - ver bot, verstossen. Hierzu zählen vor allem diskriminierende wirtschaft - liche, technische und finanzielle Spezifikationen und Anforderungen (Art. 60 ÖAWG).310 Eine Nichtigerklärung von Entscheidungen oder Verfügungen des öffentlichen Autraggebers ist nach erfolgtem Vertragsabschluss, d. h. nach erfolgtem Zuschlag, nicht mehr möglich. Es ist dann gemäss Art. 60 Abs. 3 ÖAWG nur noch – als Grundlage für einen entsprechenden Scha - den ersatz – die allfällige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entschei - dung oder Verfügung festzustellen. Hingegen ist der vom öffentlichen Auftraggeber mit Zuschlag geschlossene Vertrag für diesen bindend und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.311 424Öffentliches 
Auftragswesen 310Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 68. 311Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, S. 69; vgl. auch StGH 2001/76, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 13 f.; VBI 2001/53, Entscheidung vom 12. Dezember 2001, nicht veröffentlicht, S. 22 f.
	        

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