Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Sinn machen, den Beschwerden sowohl die aufschiebende Wirkung zu - zuer kennen als auch die Möglichkeit des Erlasses von einstweiligen Ver - fügungen zu 
eröffnen.307 e) Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten beinhalten neben der Entscheidungsgebühr Kos ten für allfällige Gutachten, die im Rahmen des Verfahrens eingeholt wer den. Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten Vor schüs - se einheben (Art. 57 ÖAWG). Von einer generellen Sicherheits leis tung wurde abgesehen, um den Rechtsweg nicht unnötig zu er schwe 
ren.308 4. Vorläufiger Rechtsschutz a) Voraussetzungen Einstweilige Verfügungen können zur Beseitigung eines dem Be - schwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines ihm un mit - telbar drohenden Schadens in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte erlassen werden (Art. 58 Abs. 1 ÖAWG). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann schon vor dem Zu - schlag beantragt werden und nicht erst zusammen mit einem Antrag auf Zu stel lung einer Vergabeverfügung, wie dies noch in der Regierungs vor - lage vorgesehen war. Ziel einer einstweiligen Verfügung ist es, den be - haup teten Rechtsverstoss so schnell als möglich zu beseitigen, so dass weitere Schäden verhindert 
werden.309 b) Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfah ren oder einzelne Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers bis zur 423 
§ 13 Vergaberegelung 307Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 64 f. mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtslage in Österreich und der Schweiz. 308Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 65. 309Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 66.
	        

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