Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) er - ho ben werden,305wobei sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes richtet (Art. 53 Abs. 1 und 2 
ÖAWG). b) Beschwerdeberechtigung Beschwerdeberechtigt sind Offertsteller, die nicht schon im Rahmen der Offertöffnung und Offertprüfung von einer weiteren Bewertung aus ge - schlossen worden sind, und denen auf Grund einer behaupteten Rechts - widrigkeit ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (Art. 54 Abs. 1 ÖAWG). Bei den Beschwerdeführern darf es sich demnach nicht um Personen handeln, die von der Offertöffnung ausgeschlossen wor - den sind. Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung ist zudem, dass sie als Offertsteller eine Rechtswidrigkeit sowie einen daraus ent stan denen oder zu entstehen drohenden Schaden geltend machen 
können. c) Bagatellaufträge Gegen Entscheidungen oder Verfügungen im Zuge der Vergabe von Bagatellaufträgen ist keine Beschwerde möglich (Art. 53 Abs. 3 ÖAWG). Dieses Vorgehen wird damit gerechtfertigt, dass es bei Baga - tell aufträgen in der Regel nicht um hohe Auftragswerte geht und dass das Bagatellverfahren möglichst einfach gestaltet sein 
sollte.306 d) Wirkung der Beschwerde Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 66 ÖAWG). Es besteht aber die Möglichkeit, über die einstweilige Verfügung das Vergabeverfahren auszusetzen. Nach Auffassung der Regierung würde es auf Grund der Ähnlichkeit dieser «Verfahrensinstrumente» wenig 422Öffentliches 
Auftragswesen 305Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) stellt in ihrer Ent scheidung vom 3. Februar 2003, VBI 2002/129, fest, dass der Werkvertrag nicht schon durch den Zuschlag bzw. den Vergabevermerk oder die Vergabeverfügung zustande kommt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden darf, so dass die Rechtsmittelmöglichkeiten erhalten bleiben. Im Weiteren hält sie fest, dass die dem Vertragsabschluss vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter er den Vertrag abschliesst, aufhebbar sein muss und sich daher eine strikte Einheit von Zuschlag und Vertragsabschluss verbietet. Zitiert aus: StGH 2003/12, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 11. 306Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 62.
	        

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