Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

1. Beanstandungsverfahren Das Beanstandungsverfahren berechtigt die EFTA-Überwachungs be - hörde (ESA) bei klaren und eindeutigen Verstössen gegen das EWR- Recht unmittelbar einzugreifen (Art. 62 und 63 ÖAWG). Das heisst, dass sie nicht (mittelbar) den Weg über ein Vertragsverletzungsverfahren ein schlagen muss. Diese Befugnis geht auf das EWR-Abkommen zu - rück.303 2. Bescheinigungsverfahren Das Bescheinigungsverfahren stellt den öffentlichen Auftraggebern eine Möglichkeit zur Verfügung, die Einhaltung der Vergaberegeln öffentlich kundzutun. Es betrifft dies Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. Die öf- fentlichen Auftraggeber müssen ihre Vergabeverfahren und Vergabe - prak tiken regelmässig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften übereinstimmen (Art. 64 
ÖAWG).304 3. Beschwerdeverfahren a) Beschwerde und Rechtszug Gegen die im Vergabeverfahren ergangenen Entscheidungen oder Ver fü - gungen kann Beschwerde bei der Regierung mit Rechtszugmöglichkeit 421 
§ 13 Vergaberegelung aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 72, auf nationaler Ebene «nur auf die Mög - lich keit der Ergreifung dieses Verfahrens hingewiesen sowie die Stelle geregelt wer- den, bei der der Antrag einzureichen ist». 303Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Ge - setz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 56. 304Diese Regelung hat zum Ziel, bei Offertsteller bzw. Bewerber ein grösseres In - teresse an einer Ausschreibung zu wecken. Siehe dazu Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auf - trags wesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 71.
	        

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