Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

38 ÖAWG). Er prüft im Weiteren, ob die Offertsteller persönlich und sachlich geeignet sind, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 41 Abs. 1 ÖAWG und Art. 35 bis 38 ÖAWV). Offertsteller werden von der Offertprüfung ausgeschlossen, wenn ihnen die Eignung für die Ausführung des öffentlichen Auftrages fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird (Art. 42 Abs. 1 ÖAWG und Art. 39 
ÖAWV).299 c) Zuschlag Letztlich wird die wirtschaftlich günstigste Offerte300ausgewählt und ihr der Zuschlag erteilt, wobei der Auftraggeber einen Beurteilungs spiel - raum besitzt (Art. 44 Abs. 1 und 2 ÖAWG).301Mit dem Zuschlag endet das Verfahren. Der Auftraggeber erstellt einen Vergabevermerk, der dem Auftragnehmer und den nicht berücksichtigten Offerstellern innert 14 Ta gen nach Vergabe des Auftrages mitgeteilt wird (Art. 47 ÖAWG und Art. 41 ÖAWV). Auf Antrag wird den nicht berücksichtigten Offertstellern eine Vergabeverfügung zugestellt (Art. 47 ÖAWG). Bei Ver gaben oberhalb der Schwellenwerte hat der Auftraggeber entspre - chen de Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Euro päischen Gemeinschaften zu machen. Sie sind von ihm auch in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen (Art. 42 
ÖAWV). V. Rechtsschutz Neben dem eigentlichen Beschwerdeverfahren kennt das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen ein Beanstandungs- und Beschei ni gungs - verfahren. Daneben gibt es noch ein Schlichtungsverfahren der EFTA- Überwachungsbehörde (Art. 65 ÖAWG).302 420Öffentliches 
Auftragswesen 299Vgl. VBI 2002/129, Entscheidung vom 3. Dezember 2003, LES 2/2004, S. 58 (61). 300Siehe dazu VBI 2000/105, Entscheidung vom 17. Januar 2001, nicht veröffentlicht, S. 29 f. 301Siehe zum Beurteilungsspielraum bei den Zuschlagskriterien von Art. 44 Abs. 2 ÖAWG VBI 2001/31, Entscheidung vom 23. Mai 2001, nicht veröffentlicht, S. 8 ff.; VBI 2000/132, Entscheidung vom 7. März 2001, nicht veröffentlicht, S. 9 ff. 302Mit Art. 65 ÖAWG soll nach der Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)
	        

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