Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

In allen Phasen des Vergabeverfahrens ist eine Vielzahl von stren- gen Fristen vorgegeben. Das Vergabeverfahren ist auch durch eine gros- se Förmlichkeit 
geprägt. a) Bekanntmachungen Das Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte – am Beispiel des offenen Verfahrens kurz dargestellt – beginnt damit, dass der Auftrag ge - ber die Vorinformationen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zur Publikation im Europäischen Amts blatt und in der Datenbank TED zustellt und in den liechten stei ni - schen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache veröffent - licht. Die Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrages er- folgt in gleicher Weise, wobei sie in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften er schei - nen darf. In genau bestimmten Fällen kann auf eine Bekanntmachung verzichtet werden (Art. 24 Abs. 2 ÖAWV). Unterhalb der Schwellen - werte und bei Bagatellaufträgen kann eine Bekanntmachung unter blei - ben (Art. 25 und 26 ÖAWV). Im Anschluss an die Bekanntmachung werden vom Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen, die in deutscher Sprache abgefasst sind (Art. 19 ÖAWV), auf Antrag versandt. Beim nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, wobei er der Aufforderung die Ausschreibungsunterlagen beizufügen hat (Art. 20 Abs. 1 ÖAWV). Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auf trag im Fall der Zuschlagserteilung auszuführen (Art. 30 Abs. 1 ÖAWG). b) Offertöffnung und Offertprüfung Nach Ablauf der Eingabefrist werden die eingegangenen Offerten vom Auf traggeber geöffnet und von ihm ein Offertöffnungsprotokoll ver- fasst (Art. 34 und 35 ÖAWG). Zunächst werden Offerten, die inhalt liche oder formelle Mängel aufweisen, ausgeschlossen (Art. 37 ÖAWG). In ei- ner zweiten Phase werden die Offerten fachlich und rechnerisch geprüft. Der Auftraggeber vergleicht sie und rangiert die Offerten in einer Reihenfolge nach Massgabe des in der Offerte bezeichneten Preises (Art. 419 
§ 13 Vergaberegelung
	        

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