Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

lichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert wurden oder wenn die öffentlichen Aufträge aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten nur von einem bestimmten Offertsteller ausgeführt werden können. Die Einzelheiten sind in Art. 24 ÖAWV 
festgelegt. 5. Bekanntmachung a) Grundsätzliches Von besonderer Bedeutung ist im Vergabeverfahren die Bekannt ma - chung.293Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist daher grund sätz - lich in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 1 ÖAWG).294Es wird zwischen der Bekanntmachung im engeren Sinn und der Vorinformation unterschieden, dessen Form die Regierung mit Verordnung 
bestimmt. b) Vorinformation Die öffentlichen Auftraggeber haben die Regierung über die im kom - menden Jahr zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge und zwar solche oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte zu informieren. Solche Vorinformationen sind «Absichtserklärungen». Sie enthalten kei- ne verbindlichen (Art. 14 Abs. 1 ÖAWV), sondern nur «vorläufige und geschätzte Angaben».295Die öffentlichen Auftraggeber haben bei öffent- lichen Aufträgen, wenn sie oberhalb der Schwellenwerte liegen, der Stabstelle für das Öffentliche Auftragswesen über die in diesem Zusammenhang als erforderlich erachteten Positionen, wie z. B. Höhe und Art der Aufträge, Vergabearten und voraussichtlichen Zeitplan Aus - kunft zu geben und diese Vorinformationen auch an das Amt für amt - 417 
§ 13 Vergaberegelung 293Vgl. zur Bekanntmachung im österreichischen Vergaberecht Korinek, S. 333 ff., Rdnr. 733 ff. 294Die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte erfolgt in deutscher sowie in Kurzfassung in englischer, französischer oder spanischer Sprache und öf- fentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte in deutscher Sprache (Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ÖAWV). 295Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 39 f.
	        

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