Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

gien. Dies wäre auf Grund von Art. 36 LV allerdings nur zeitlich befristet und durch Gesetz möglich.273Die Handels- und Gewerbe frei heit garan - tiert zwar nicht die Wettbewerbsfreiheit als solche, schützt aber den Trä - ger dieses Grundrechts im Sinn einer negativen Wettbe werbs gewähr leis - tung vor wettbewerbsverzerrenden Eingriffen des Staa tes.274Der Staat kann nicht über den Weg des Privatrechts der Han dels- und Gewerbe frei - heit sowie dem Gleichbehandlungsgebot ausweichen bzw. sie umgehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV und das Will - kür verbot spielen im Bereich des Öffentlichen Auftragswesen eine ge - wich tige Rolle.275Sie sind für die Grundrechtsbindung des privat recht lich handelnden Staates von grösster Wichtigkeit. Die Handels- und Gewer - be freiheit kann nämlich in der Regel nur hilfsweise angerufen werden, da der Ablehnung einer Offerte im Vergabe- bzw. Zuschlags ver fahren öf- fentlicher Aufträge wohl nur selten Eingriffsqualität zu 
kommt.276 § 13 
Vergaberegelung I. Allgemeines Das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen stellt nach den Worten des Regierungsberichts277eine «Synthese» zwischen dem inner staat - lichen Recht einerseits und dem EWR-Abkommen und dem WTO- Über ein kommen andererseits dar. Die vom EWR-Recht für die öffent - liche Auftragsvergabe vorgesehenen Schwellenwerte sind von einer 411 
§ 13 Vergaberegelung 273Schurti, Verordnungsrecht, S. 241. 274Höfling, Handels- und Gewerbefreiheit, S. 83. 275Auch wenn das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen den Grundsatz der Gleich behandlung der Bieter nicht ausdrücklich erwähnt, stellt die Verwal tungs be - schwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) in ihrer Entscheidung VBI 2000/ 105 vom 14. Februar 2001, LES 1/2002, S. 8 klar, dass dieser Grundsatz bei der Ver - gabe öffentlicher Aufträge gilt. Zum Willkürverbot als eigenständiges Grund recht siehe Hoch, S. 76 ff. mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur und zum Willkürverbot im Zusammenhang mit dem Öffentlichen Auftragswesen Rhinow/Schmid/Biaggini, S. 400 f., Rdnr. 23 ff. 276So für das früher geltende und inzwischen aufgehobene öffentliche Submissions ver - fahren Frick, S. 261. 277Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Ge - setz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 7.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.