Abkom men ist am 1. Mai 1995 und das GATT/WTO-Übereinkommen über das Öffentliche Beschaffungswesen am 18. September 1994 für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten. Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens nennt fünf Richtlinien263, wel- che die Beschaffungsmärkte der öffentlichen Hand – nach Über schrei - tung bestimmter Schwellenwerte – europaweit öffnen sollen. Die natio- nalen Vergaberegime sollen vereinheitlicht und grenzüber schrei tende Vergaben erleichtert werden. Das GATT/WTO-Übereinkommen ver- folgt eine gleiche Zielsetzung und unterscheidet sich nicht wesentlich vom EWR-Abkommen.264Grundprinzipien sind die Inländerbe hand - lung und die Nichtdiskriminierung ausländischer Anbieter bei der Ver - ga be von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen ab be - stimm ten, dem EWR-Abkommen vergleichbaren
Schwellenwerten. II. Überlagerung von öffentlichem und privatem Recht 1. Problemstellung Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt durch privatrechtlichen Ver - trag. Es stellt sich dabei die Frage, ob der Abschluss solcher Verträge ei- nen rein privatrechtlichen Vorgang darstellt oder ob und inwieweit er von Normen des öffentlichen Rechts überlagert wird. Es kann nämlich nicht übersehen werden, dass die Entscheidung für oder gegen Offerten auch hoheitliche Beziehungen zwischen dem Träger der Hoheits ver - waltung einerseits und dem Einzelnen andererseits herstellt.265Dabei er- weist sich der Rechtsschutz gegen Akte des Staates im Rahmen der Pri - 408Öffentliches
Auftragswesen 263Siehe die Darstellung im Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienst - leistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 3 f. und die entsprechende Beilage. 264Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 4 f.; vgl. auch Frick, S. 119 und Bruha/Gey-Ritter, S. 184, die darauf hinweisen, dass Dienstleistungen und Bauaufträge nicht vom schwei ze - rischen-liechtensteinischen Zollvertrag abgedeckt sind, weshalb ein selbständiger liech tensteinischer Beitritt geboten gewesen sei. 265So Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 8 f.