Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Rechtsquellen a) Nationales Recht Bisher enthielten das Gesetz vom 31. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz)258und das Submissionsregle - ment der Regierung vom 12. Mai 1992 das Vergaberecht.259Die Vergabe - grund sätze des Subventionsgesetzes richteten sich nur an die vom Ge - setz genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die um Subventionen ansuchten, nicht jedoch an die Regierung. Für sie bzw. für «sämtliche Amtsstellen des Landes» sowie für «Auftragsgemeinschaften von Land, Gemeinden und anderen selb - stän digen Körperschaften» galten die Vergabegrundsätze, wie sie die Re - gie rung im Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 festgelegt hatte. In der Zwischenzeit sind diese Bestimmungen über das Öffentliche Auftragswesen durch das Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öf- fentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge260ersetzt bzw. aus- ser Kraft gesetzt worden.261Es findet im Unterschied zur bisherigen Rechtslage auf die «Vergabe der Gesamtheit aller öffentlichen Aufträge» Anwendung und zwar unabhängig davon, «ob es sich bei der Vergabe - stelle um das Land, um die Gemeinden oder um andere Auftraggeber han delt und unabhängig von der Höhe des 
Auftrages».262 b) Internationales Recht Das Öffentliche Auftragswesen kam in den letzten Jahren zunehmend in den Einflussbereich internationaler Regelungen, so dass das inner staat - liche Recht dementsprechend angepasst werden musste. Das EWR- 407 
§ 12 Allgemeines 258Art. 11 regelte die öffentliche Ausschreibung und Vergebung. Die Durchfüh rungs - be stimmungen dazu enthielt die Verordnung vom 17. Dezember 1991 zum Gesetz über die Ausrichtung von Landessubventionen in den Art. 13 bis 18. 259Siehe dazu die kurze Darstellung der Rechtslage bei Frick, S. 257 ff. 260Es wird im Titel auch «Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen» genannt. 261Art. 68 ÖAWG hebt Art. 11 Subventionsgesetz auf. Die Regierung hat in der Folge, nachdem sie schon am 26. April 1995 Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 Submissionsreglement aufgehoben hatte, das Submissionsreglement gänzlich ausser Kraft gesetzt. Vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung zu einem Gesetz über die Vergabe öffent - licher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 5. 262Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 6.
	        

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