Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

a) Revierpacht als Regelfall Die Ausübung des Jagdrechtes erfolgt nach dem System der Revier - pacht, d. h. sie wird im Regelfall in den einzelnen Jagdrevieren im Wege der öffentlichen Versteigerung an Gruppen von mindestens je vier natür - lichen Personen234, die zur Jagdpachtung zugelassen sind (Art. 10 JagdG), auf die Dauer von 8 bis 10 Jahre verpachtet (Art. 5 JagdG). b) «Freihändige» Verpachtung Es kann auch eine so genannte «freihändige» Verpachtung stattfinden. Vor aussetzung ist allerdings, dass Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet, und Alpgenossenschaften, auf deren Gebiet ein Jagdrevier ganz oder teil - wei se liegt, einvernehmlich ein solches Vorgehen beschliessen (Art. 8 JagdG). c) Pachtvertrag Das Pachtverhältnis zwischen dem «das Monopol ausübenden Staat» und dem privaten Pächter wird durch einen Pachtvertrag geregelt (Art. 11 JagdG). Es handelt sich dabei nicht um einen privatrechtlichen, sondern um einen öffentlichrechtlichen Vertrag, dem das Jagdgesetz vorgeht. Die Verleihung des Jagdrechtes an Private stellt eine Kon zes sion dar, die durch einen Konzessionsvertrag erteilt wird. Er stellt einen einseitigen staat - lichen Hoheitsakt dar. Sein Inhalt kann unter Vorbehalt zwingenden öf- fentlichen Rechts frei vereinbart werden,235wobei eine solche Verein ba - rungsmöglichkeit nichts am hoheitlichen Charakter des Konzessions - vertrages ändert. Daraus folgt, dass für die Beurteilung von Jagdpacht ver - trägen ausschliesslich der Verwaltungsrechtsweg einzu hal ten ist.236 400Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 234In Art. 13 JagdG ist von «Jagdgemeinschaft» die Rede. Siehe dazu auch VBI 1997/97, Entscheidung vom 28. Januar 1998, nicht veröffentlicht, S. 16, wonach sie als eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 680 ff. PGR zu qualifizieren ist. Sie hat demnach «keine eigene juristische Persönlichkeit und kann weder klagen noch be klagt werden, so dass die Beschwerdeführer ad personam Beschwerdeführer sind». 235Vgl. Frick, S. 310 f.; siehe auch vorne S. 383 f. 236VBI 1997/97, Entscheidung vom 28. Januar 1998, nicht veröffentlicht, S. 17 unter Bezugnahme auf Imboden/Rhinow/Krähenmann, Band I, Nr. 46.
	        

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