Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

juristischen Person die Achtung des Eigentums als individuelles Frei - heits recht garantiert, stellt unmittelbar anwendbares Recht dar,10dem der Staatsgerichtshof «faktisch» Verfassungsrang zuweist.11Sie geht aber nicht weiter als Art. 34 Abs. 1 LV12und bietet daher keinen zur landes - recht lichen Gewährleistung des Privateigentums zusätzlichen Grund - rechts schutz.13Auch die im Zusatzprotokoll aufgestellte Forderung, dass eine Entziehung des Eigentums u. a. nur unter den durch die allge - mei nen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen erfol - gen dürfe, ist durch die Art. 34 und 35 LV gedeckt. Ebenso beeinträch- tigt sie nach den Worten des Staatsgerichtshofes nicht die im Allgemein - interesse er for derlichen Regelungen der Benutzung des Eigentums und der Steuer regelungen der 
Konventionsstaaten.14 2. Materielles Grundrechtsverständnis Der Staatsgerichtshof attestiert der Europäischen Menschen rechts kon - ven tion, dass auch ihr ein materielles Grundrechtsverständnis zugrunde liegt, das bei den im EMRK-Grundrechtskatalog enthaltenen Grund - rech ten zu beachten sei. Danach dürfen Grundrechtseinschrän kun gen durch Behörden einschliesslich des Gesetzgebers nur im Rahmen des Über massverbots und der Kerngehaltsgarantie erfolgen. Diesem ma te - riellen Grundrechtsverständnis entspricht es, dass die Grundrechte nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen und das Verfassungs ge richt ih- 40Eigentumsgarantie 
Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält». Vgl. auch Mittelberger, Der Eigentums - schutz nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK im Lichte der Recht - spre chung der Strassburger Organe. 10Nach StGH 1994/14, Gutachten vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (122), ist Völkerrecht (z. B. EWR-Recht) insofern unmittelbar auf Individuen und Wirt - schafts unternehmen anwendbar, als es sein Sinn ist, diesen als solchen «Rechte zu ge währen und Pflichten aufzuerlegen und die betreffenden Bestimmungen vorbe- haltlos sowie klar gefasst sind, um von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf konkrete Fälle angewandt werden zu können». 11StGH 1995/21, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1/1997, S. 18 (28); vgl. auch StGH 1996/34, Urteil vom 24. April 1997, LES 2/1998, S. 74 (80). Zur Kritik siehe Höf - ling, Liechtenstein und EMRK, S. 144. 12StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (5). 13StGH 1996/8, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 153 (157). 14StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996 , LES 2/1997, S. 85 (88).
	        

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