Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

§ 11 Die Nutzung von Regalsachen I. Jagdregal 1. Allgemeines Der Staat ist Inhaber des Jagdregals. Es steht ihm die ausschliessliche Be - fug nis zu, über die jagdbaren Tiere verfügen zu können (Art. 1 JagdG). Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) be zeich net in ihrer Entscheidung vom 28. Januar 1998229das Jagdrecht als ein «staat - liches Monopol (Regal), welches der Staat sich durch das Jagd ge setz vor - behalten hat» bzw. als ein ihm «zustehendes Ausschluss recht, kraft dessen das Land die Ausübung der Jagd auf dem Territorium des Fürs ten tums Liechtenstein sich allein vorbehält und für den Fall der Ver lei hung (Ver - pachtung) fiskalisch, insbesondere mit einem Pacht schil ling belastet». Die Jagd als «Landesregal» wurde erst im Jahre 1921 durch Art. 22 LV eingeführt. Bis dahin war die Jagd ein «landesherrliches Regal».230 Daran erinnert noch Art. 4 Abs. 3 JagdG. Das Jagdregal ist in Liech ten - stein im Unterschied zu Österreich nicht an den Boden gebunden. Im Gut achten des Staatsgerichtshofes vom 27. Juni 1961231heisst es mit Blick auf die Gesetzeslage im Kanton St. Gallen, dass das Land sich die Ver leihung des Jagdrechtes wie auch das Recht der Verpachtung vor be - halten 
habe.232 2. Regelung des Jagdgesetzes Die Ausübung des Jagdrechtes untersteht ausschliesslich den Bestim - mun gen des Jagdgesetzes (Art. 1 Abs. 2 JagdG). Es weist einen rein öffent lichrechtlichen Charakter auf, «da das zu Grunde liegende Jagd ge - setz eben ein staatliches Monopol 
ist».233399 
§ 11 Die Nutzung von Regalsachen 229VBI 1997/97, Entscheidung vom 28. Januar 1998, nicht veröffentlicht, S. 16 f. 230StGH 1961/3, Gutachten vom 27. Juni 1961, ELG 1962 bis 1966, S. 184 (185). 231StGH 1961/3, Gutachten vom 27. Juni 1961, ELG 1962 bis 1966, S. 184 (185). 232Zur Rechtslage in der Schweiz siehe Sutter-Somm, Monopol, S. 139. 233VBI 1997/97, Entscheidung vom 28. Januar 1998, nicht veröffentlicht, S. 17 unter Be zug nahme auf BGE 101 Ib 56 und Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrecht spre - chung, Ergänzungsband, S. 361.
	        

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