Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sene Gebühren erhoben werden, welche nicht dem Kostendeckungs - prinzip, sondern lediglich dem Äquivalenzprinzip unterstellt 
sind.222 bc) Beispiele aus der Gesetzgebung Veranstaltungen, wie z. B. Umzüge, Prozessionen, Demonstrationen, für welche die öffentlichen Strassen mehr als verkehrsüblich in An - spruch genommen werden, sind bewilligungspflichtig. So bedürfen öf - fent liche Veranstaltungen, die behördliche Massnahmen, beispielsweise Sperrung von Strassen, Ordnungsdienst und dergleichen oder Kon trol - len technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art ver - lan gen, zu ihrer Durchführung einer Bewilligung der Regierungskanzlei. Dagegen dürfen Jahrmärkte auf öffentlichem Grund bewilligungsfrei abgehalten werden.223Die Benutzung des öffentlichen Grundes bedarf der Bewilligung der Gemeindevorsteher (Art. 80 Abs. 1 BauG). Wo Land strassen oder sonstiges Staatseigentum vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen, ist die Bewilligung beim Hochbauamt ein- zuholen (Art. 80 Abs. 2 BauG). Es bestimmt Dauer und Umfang der zu- lässigen Beanspruchung. Der Bauherr hat der Gemeinde und dem Hochbauamt Gebühren zu bezahlen (Art. 79 Abs. 1 BauG). So wird für die Benutzung des öffentlichen Grundes (Landstrassen oder sonstiges Staatseigentum) nach Art. 35 Abs. 2 BauV für Gerüste, Ablagerungen und Baustelleninstallationen sowie Grabarbeiten (ausgenommen öffent - liche Werkleitungen) 500 Franken in Rechnung 
gestellt. bd) Ausübung von Grundrechten auf öffentlichem Grund Bei der Bewilligung von Veranstaltungen, welche den öffentlichen Grund in einer den Gemeingebrauch übersteigenden Weise in Anspruch nehmen, hat nach der Lehre und Rechtsprechung die Behörde auch die Grundrechte zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die ideellen Grund rechte wie z. B. die Meinungsfreiheit als auch für die Handels- und Gewerbefreiheit. Dabei hat sie zwischen dem Interesse der All ge - meinheit am bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Sache und dem Interesse der Gesuchsteller an der Grundrechtsausübung ab- 397 
§ 10 Öffentliche Gewässer und Strassen 222Jaag, Verwaltungsrecht, S. 213; vgl. auch Kapitel 5, S. 641 und 646 f. 223§ 1 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen; zur Gebührenpflicht siehe Art. 8 Bst. g/Ziff. 2 Verordnung über die Einhebung von Ver - wal tungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen.
	        

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