Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

be) Vermarkung In Gebieten, in denen eine Güterzusammenlegung durchgeführt wird, sind die öffentlichen Strassen und Wege vor der Vermessung der (Pri- vat-)Grundstücke zu vermarken.213Die Aufnahme und Beschreibung der Grundstücke im Grundbuch hat auf Grund einer vorgängigen Ver - mar kung und Vermessung zu 
erfolgen. 3. Benutzung öffentlicher Strassen a) Schlichter Gemeingebrauch Öffentliche Strassen stehen im Gemeingebrauch. Das heisst, dass grund - sätzlich jedermann im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes Zugang zu den Strassen hat. Der Gemeingebrauch berechtigt jedermann, die Strasse als Verkehrsweg zu benützen.214Dazu zählen einerseits die Benutzung, die unmittelbar der Fortbewegung von Personen und Sachen dient oder in einem unmittelbaren Zusammenhang damit steht, und andererseits der so genannte Anbau, der Inbegriff aller Vorteile, die angrenzende Grund stücke aus ihrer besonderen Lage an einer öffentlichen Strasse zie hen. Die wichtigste dieser Befugnisse besteht darin, von der Liegen - schaft auf die öffentliche Strasse und umgekehrt zu gehen und zu fah- ren.215Es muss denn auch im Sinn der Baureife jedes Baugrundstück «eine ausreichende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffent - lichen Strasse haben».216 Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist die Benutzung von Strassen unentgeltlich. Das schliesst nicht aus, dass Parkuhren aufgestellt und Park gebühren erhoben werden, um die Kosten für die Bereitstellung der Parkplätze und für den Überwachungsaufwand zu decken. Sie werden rechtlich als Kontrollgebühren qualifiziert.217Ihre Zulässigkeit und Aus - 395 
§ 10 Öffentliche Gewässer und Strassen 213Art. 17 Ziff. 3 Gesetz über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein. 214Jaag, Verwaltungsrecht, S. 212; vgl. dazu auch Art. 37 BauG, wonach Vorbauten und Einrichtungen über und unter den Strassen und Gehwegen, Erker, Balkone, Veran - den, Portale, Auslagekästen, Schaufenster, Firmenschilder, bewegliche Vordächer usw. die freie Benutzung des öffentlichen Grundes weder erschweren noch den Verkehr gefährden dürfen. 215Zumbach, S. 66. 216Art. 9 Abs. 2 BauG; vgl. auch Art. 18 Abs. 3 BauV und Art. 3 Abs. 6 Provisorische Bauvorschriften für die Gemeinde Triesenberg. 217BGE 112 Ia 45 f.; Jaag, Verwaltungsrecht, S. 212.
	        

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