Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

frei und auschliesslich für die Benutzung mit Motorfahrzeugen be - stimmt sein. Für Hochleistungsstrassen, die gemeinhin dem Begriff der Autobahnen entsprechen, gelten zwei zusätzliche Merkmale, näm lich die Richtungsgetrenntheit und die Kreuzungsfreiheit.210Danach sind Hauptverkehrsstrassen anliegerfreie Strassen, die ausschliesslich für die Benutzung mit Motorfahrzeugen bestimmt sind (Art. 2). Als Vorbild diente dem Gesetzgeber das schweizerische Bundesgesetz vom 8. März 1960 über 
Nationalstrassen. bd) Privatstrassen Es gibt daneben noch eine Reihe von Strassen, die sich im Eigentum von Pri vatpersonen befinden. Gemeint sind hier die so genannten «Privat - stras sen», die dem öffentlichen Verkehr offen stehen (Art. 26 Abs. 2 BauG) und ebenfalls dem Gemeingebrauch dienen. Die Strassenver - kehrs gesetzgebung stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse an einem Ver kehrsweg, sondern auf die Bedeutung ab, die dieser für den «allge - mei nen Fahrverkehr» hat.211Privatstrassen, die im Rahmen des allgemei - nen Überbauungsplanes erstellt oder umgebaut werden und dem öf fent - lichen Verkehr dienen, sind unter Aufsicht des Gemeinderates von den Eigentümern in einheitlicher Weise zu unterhalten und zu reinigen. Nach Art. 106 SR sind Eigentümer von Liegenschaften, über welche öffent liche Feld- und Fusswege führen, verpflichtet, dieselben jederzeit offenzuhalten und sie so zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck ent spre - chend benutzt werden können. Der Gemeinderat hat die Eigentümer von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin dazu zu verhalten. Eine Verfügung des Gemeinderates, womit einem Grundstückseigentümer die Verpflichtung auferlegt wird, einen über sein Grundstück führenden öffentlichen Weg jederzeit offenzuhalten, kann jedoch nur getroffen werden, wenn es sich um ein öffentliches Wegrecht handelt (Art. 29 SRV).212Denn entscheidend für die Öffentlichkeit einer Strasse ist nicht das Eigentum, sondern ihre Zuordnung zum öffentlichen Verkehr. 394Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 210Siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 9. Mai 1969 an den Landtag betreffend einen Gesetzesentwurf über den Bau von Hochleistungsstrassen und Haupt ver - kehrs strassen, LLA 302/72/39, S. 3. 211Vgl. OG Urteil vom 16. März 1978, 2 C 309/75, LES 1981, S. 68 (71). 212Vgl. VBI 1951/10, ELG 1947 bis 1954, S. 12; vgl. auch vorne S. 392 f.
	        

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