Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung ba) Allgemeines Nutzungen öffentlicher Gewässer, die «zufolge ihrer Intensität» über den Gemeingebrauch hinausgehen (gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung), bedürfen einer Konzession (Art. 7 WRG).175Die Nut - zung öffentlicher Grundwasservorkommen stellt stets gesteigerten Ge - mein gebrauch oder Sondernutzung dar (Art. 5 i. V. m. Art. 7 WRG). Unter die Konzessionspflicht fallen insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, bei denen Wasser aus öffentlichen Gewässern zur Spei cherung, zu Reinigungs- und Kühlzwecken, zur Gewinnung von Wär me oder zu anderen Gebrauchszwecken verwendet wird (Art. 7 Bst. b WRG)176und die Nutzung der Wasserkraft (Art. 26 ff. WRG). bb) Konzession Eine Konzession kann aufgeschoben, an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen verbunden, von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht oder teilweise oder ganz verweigert werden, wenn eine Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits bewilligter Nut - zun gen oder künftiger Nutzungen von Anlagen, die dem Gemeinwohl dienen, zu befürchten ist oder das Vorhaben die öffentliche Wasserver - sor gung gefährdet oder den Wasserhaushalt eines grösseren Umkreises wesentlich benachteiligt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit schädliche Bodensenkungen erwarten lässt oder andere wichtige öffentliche oder private Interessen schwer beeinträchtigt würden (Art. 11 Abs. 1 WRG). Das Konzessionsverfahren wird durch die öffentliche Auflage ein - ge leitet. Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachgesuchte Konzession Einsprache erhoben werden. Über die öffentlichrechtlichen Einsprachen 387 
§ 10 Öffentliche Gewässer und Strassen 175Bericht und Antrag der Landtagskommission zur Beratung des Wasserrechts - gesetzes vom 18. Oktober 1976, LLA RF 316/072/69, S. 7; siehe die Beispiele bei Flückiger, S. 61 ff. und 67 ff. 176Nach VGH 2003/118, Urteil vom 16. Dezember 2003, nicht veröffentlicht, S. 9 f., braucht bei der Nutzung von Grundwasser zu Kühlzwecken nicht untersucht zu werden, ob es sich um gesteigerten Gemeingebrauch oder um eine Sondernutzung handelt, da es keinen Grund gibt, die Konzession und deren Erteilung für ge - steigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung grundsätzlich anders zu behandeln.
	        

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