2. Begriff Art. 2 WRG definiert öffentliche Gewässer als Sachen im Gemein ge - brauch169, die im Einzelnen abschliessend genannt und umschrieben wer - den (Abs. 2). Quellen von beschränkter Ergiebigkeit und die natür licher - weise aus Grundwasservorkommen an die Erdoberfläche treten den Wasseraufstösse gelten als Quellen, die dem Zivilrecht unter ste hen.170 Alle übrigen ober- und unterirdischen Wasservorkommen gelten als öf- fentliche Gewässer. Insbesondere stellt das gesamte Grundwasser ein öf- fentliches Gewässer dar und ist dem öffentlichen Regime unter
stellt.171 3. Nutzung öffentlicher Gewässer a) Schlichter Gemeingebrauch Öffentliche Gewässer stehen der Allgemeinheit im Rahmen des Ge - mein gebrauchs zur freien Nutzung zur Verfügung. Art. 5 WRG zählt beispielhaft verschiedene gemeinverträgliche Gebrauchsarten auf. Zum Gemeingebrauch gehören insbesondere das Trinken, Tränken, Waschen, Baden, Schwimmen, Wasserschöpfen und die Bootsfahrt.172Das Wasser - rechts gesetz steckt den Rahmen der freien Nutzung sehr weit.173Ge - mein gebrauch kann von Vornherein nur an oberirdischen öffent lichen Gewässern bestehen (Art. 5 WRG).174 386Die
Nutzung öffentlicher Sachen 169Art. 452 und 453 SR: «Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Privatrechte (nach Beck, S. 86 «Sondernutzungsrechte») gegenüber dem Gemeinwesen nur durch ausdrückliche Konzession erworben werden ...». 170Art. 2 Abs. 2 Bst. e und Art. 3 WRG i. V. m. Art. 149 SR. 171So Bericht und Antrag der Regierung vom 29. April 1975 an den Landtag zur Schaffung eines Wasserrechtsgesetzes, LLA RF 316/072/69, S. 8 und Bericht und Antrag der Landtagskommission zur Beratung des Wasserrechtsgesetzes vom 18. Ok tober 1976 an den Landtag, LLA RF 316/072/69, S. 5. 172Vgl. auch Flückiger, S. 59 f. 173Bericht und Antrag der Landtagskommission zur Beratung des Wasser rechts ge - setzes vom 18. Oktober 1976 an den Landtag, LLA RF 316/072/69, S. 6. 174Bericht und Antrag der Regierung vom 29. April 1975 an den Landtag zur Schaf - fung eines Wasserrechtsgesetzes, LLA RF 316/072/69, S. 10.