Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Begriff Art. 2 WRG definiert öffentliche Gewässer als Sachen im Gemein ge - brauch169, die im Einzelnen abschliessend genannt und umschrieben wer - den (Abs. 2). Quellen von beschränkter Ergiebigkeit und die natür licher - weise aus Grundwasservorkommen an die Erdoberfläche treten den Wasseraufstösse gelten als Quellen, die dem Zivilrecht unter ste hen.170 Alle übrigen ober- und unterirdischen Wasservorkommen gelten als öf- fentliche Gewässer. Insbesondere stellt das gesamte Grundwasser ein öf- fentliches Gewässer dar und ist dem öffentlichen Regime unter 
stellt.171 3. Nutzung öffentlicher Gewässer a) Schlichter Gemeingebrauch Öffentliche Gewässer stehen der Allgemeinheit im Rahmen des Ge - mein gebrauchs zur freien Nutzung zur Verfügung. Art. 5 WRG zählt beispielhaft verschiedene gemeinverträgliche Gebrauchsarten auf. Zum Gemeingebrauch gehören insbesondere das Trinken, Tränken, Waschen, Baden, Schwimmen, Wasserschöpfen und die Bootsfahrt.172Das Wasser - rechts gesetz steckt den Rahmen der freien Nutzung sehr weit.173Ge - mein gebrauch kann von Vornherein nur an oberirdischen öffent lichen Gewässern bestehen (Art. 5 WRG).174 386Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 169Art. 452 und 453 SR: «Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Privatrechte (nach Beck, S. 86 «Sondernutzungsrechte») gegenüber dem Gemeinwesen nur durch ausdrückliche Konzession erworben werden ...». 170Art. 2 Abs. 2 Bst. e und Art. 3 WRG i. V. m. Art. 149 SR. 171So Bericht und Antrag der Regierung vom 29. April 1975 an den Landtag zur Schaffung eines Wasserrechtsgesetzes, LLA RF 316/072/69, S. 8 und Bericht und Antrag der Landtagskommission zur Beratung des Wasserrechtsgesetzes vom 18. Ok tober 1976 an den Landtag, LLA RF 316/072/69, S. 5. 172Vgl. auch Flückiger, S. 59 f. 173Bericht und Antrag der Landtagskommission zur Beratung des Wasser rechts ge - setzes vom 18. Oktober 1976 an den Landtag, LLA RF 316/072/69, S. 6. 174Bericht und Antrag der Regierung vom 29. April 1975 an den Landtag zur Schaf - fung eines Wasserrechtsgesetzes, LLA RF 316/072/69, S. 10.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.