Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

norm, da die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache die Nutzungs - ord nung bereits weitgehend 
determiniert.155 b) Benutzungsgebühren Das Gemeinwesen kann für die Bewilligung des gesteigerten Ge mein ge - brauchs einer öffentlichen Sache Benutzungsgebühren erheben. Sie müs - sen das Kostendeckungsprinzip nicht wahren, wohl aber das Äquiva - lenz prinzip.156Soweit gesteigerter Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken beansprucht wird, z. B. für die Ausübung der Versammlungsfreiheit, der Meinungsäusserungsfreiheit, der Religionsfreiheit oder der politischen Rechte, müssen sie sich in einem bescheidenen Rahmen 
halten.157 IV. Sondernutzung 1. Begriff An öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch können auch Rechte auf Son dernutzung eingeräumt werden. Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch einer Sache nicht mehr bestimmungsgemäss und nicht mehr ge meinverträglich ist. Die Berechtigten können über einen Teil der öf - fent lichen Sache ausschliesslich verfügen, wodurch diese dem Gemein - ge brauch entzogen wird und andere Benutzer von deren ordentlichen Gebrauch dauernd ausgeschlossen werden.158 Sie unterscheidet sich vom gesteigerten Gemeingebrauch durch die Intensität und die Dauer der Nutzung. Eine klare Abgrenzung ist aber nicht möglich. Ein Indiz für die Sondernutzung kann die feste bauliche Verbindung mit der öffentlichen Sache sein, wie z. B. die Verlegung von 382Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 155So Frick, S. 252 unter Bezugnahme auf Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Ver waltungsrechts, 2. Aufl., Rdnr. 1877. 156Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 336; vgl. zu den Voraussetzungen Kapitel 5, S. 641 und 646 f. 157Vgl. Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 161; siehe z. B. Art. 8 Bst. g Ver - ord nung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, der den Gebührenrahmen der Gebühren für öffentliche Veranstaltungen festlegt, welche behördliche Massnahmen oder Kontrollen not - wendig machen. 158Vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 513, Rdnr. 2418; Tschannen/ Zimmerli/Kiener, S. 336; Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 155.
	        

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