Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Art. 35 LV Nach Art. 35 LV kann aus Gründen des öffentlichen Wohls die Ab tre - tung oder Belastung jeder Art von Vermögen gegen angemessene Schad - loshaltung verfügt werden. Das Enteignungsverfahren ist durch Gesetz zu regeln. Dies ist mit Gesetz vom 23. August 1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen geschehen. Es hatte noch § 14 der Konstitutio - nel len Verfassung 1862 zur Grundlage, die damals in einem engen Kon - nex zur Privatrechtsordnung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetz bu - ches stand. Es definiert und grenzt das Eigentum in § 353 ab.3Daneben gibt es noch eine Reihe von Bestimmungen in Spezialgesetzen, die in ver fahrensrechtlicher Hinsicht auf dieses Gesetz verweisen. Dies betrifft insbesondere Entschädigungsregelungen.4Die Konstitutionelle Verfas - sung 1862 verbürgt zwar in § 14 das «Eigentum oder sonstige Rechte und Gerechtsame» nicht explizit, schreibt jedoch vor, dass sie für «Zwecke des Staates oder einer Gemeinde» nur in den «durch die Ge - setze bestimmten Fällen und Formen» und gegen «vorgängige volle Ent - schädigung» in Anspruch genommen werden dürfen. Die vorherige Land ständische Verfassung 1818 kannte keine solche Vorschrift. Es war überhaupt in den Verfassungen der Staaten des Deutschen Bundes keine konsequente Linie zu erkennen, welche Rechte entschädigungslos und welche gegen Entschädigung abzulösen waren.5Das Grundeigentum oder sonstige Besitzrechte, die man «Gerechtsame» nannte, waren da - mals mit einer Vielzahl von Leistungsansprüchen und Vorrechten an de - rer Personen belastet. Das Gesetz vom 20. Juni 1843 betreffend die Auf - hebung und Ablösung des Trattrechtes oder der so genannten Atzung6 bestimmte, dass der Eigentümer des von der Atzung befreiten Gutes den 38Eigentumsgarantie 
3Vgl. Rill, S. 179 f. § 353 ABGB lautet: «Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heissen sein Eigentum». Das ABGB wur- de mit fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812 im Fürstentum Liech ten stein eingeführt. Es stellt nach wie vor geltendes Recht dar. Zu den Gründen der Ein - führung siehe Brauneder, S. 94 ff. Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, das dem schweizerischen Zivilgesetzbuch nachgebildet wurde, hob in Art. 141 SchlT-SR die einschlägigen sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB auf. Vgl. dazu auch hin- ten S. 96, 107 und Kapitel 3, S. 344 f. sowie Kapitel 5, S. 586. Zur Rezeption des Privat rechts als rechtspolitischer Vorgang siehe Wille, Neukodifikation, S. 613 ff. 4Vgl. etwa Art. 20 und 21 DSchG; Art. 44 NSchG und Art. 31 WRG. 5So Schwab, S. 100 ff. 6Aufgehoben durch Art. 141 Ziff. 16 SchlT-SR.
	        

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