Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Grundsätzliche Unentgeltlichkeit Der schlichte Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache ist grundsätzlich für jedermann unentgeltlich,139so dass öffentliche Abgaben nicht er ho - ben werden 
dürfen. c) Benutzungsregelung Der schlichte Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache kann einer Be - nut zungsordnung, z. B. Strassenverkehrsregeln, unterstellt werden, um die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung und den rechts gleichen Zugang aller Berechtigten sicherzustellen. Sie kann zu - dem die Sache vor Beschädigung schützen.140 Der Einzelne hat im Rahmen der Zweckbestimmung und der gel - ten den Vorschriften Anspruch auf den Gebrauch. Der Anspruch bein - hal tet aber nicht ein subjektives Recht auf Zulassung zum Gemein ge - brauch. Denn der Benutzer hat keinen verfolgbaren Anspruch auf Aufrechterhaltung und ungehinderte Weiterbenutzung der öffentlichen Sache.141Die zuständige Behörde kann die Benutzungsordnung ändern, z. B. die Beschränkung der Nutzung eines öffentlichen Gewässers, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit notwendig ist (Art. 22 
WRG).142 4. Rechtsstellung des Anstössers Anstösser einer öffentlichen Strasse haben im Sinn von Art. 92 Abs. 1 LVG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung von Verkehrsmassnahmen, welche die öffentliche Strasse betreffen und sind daher zur Beschwerde legitimiert.143Sie können auch ein durch die 378Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 139Siehe Art. 5 WRG. 140Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 151, Anm. 34; Häfelin/Müller, Allge - mei nes Verwaltungsrecht, S. 506, Rdnr. 2382; Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 334. 141Imboden/Rhinow, Nr. 117, S. 822 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht - spre chung; vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Nr. 117, S. 355; Häfelin/Müller, Allge - meines Verwaltungsrecht, S. 505, Rdnr. 2377. 142Nach Antoniolli/Koja, S. 703 ff. (704) ist die Frage, ob ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einer Sache besteht, für das österreichische Recht auf Grund der konkreten Rechtsvorschriften zu beantworten. 143StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 3/2003, S. 112 (119) un- ter Bezugnahme auf StGH 1997/36, Urteil vom 2. April 1998, LES 2/1999, S. 76
	        

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