Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

der Durchführung einer Versammlung oder einer Demonstration der Fall sein kann, oder sie wird wesentlich länger ausgeübt und behindert da durch den Gemeingebrauch durch andere Personen, z. B. durch das Dauerparkieren.136 2. Abgrenzung zum gesteigerten Gemeingebrauch Die Frage, wo die Trennlinie zwischen schlichtem und gesteigertem Ge - meingebrauch verläuft, ist nicht leicht zu beantworten. Die Abgrenzung ist fliessend. Ob eine Gebrauchsart noch gemeinverträglich ist und nicht über die Zweckbestimmung hinausgreift, muss auf Grund der konkreten Umstände beurteilt werden, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten ab- zustellen ist. So kann beispielsweise schon kurzzeitiges Parkieren von Fahrzeugen auf verkehrsüberlasteten Strassen mit einem hohen Anteil an ruhendem und entsprechendem Suchverkehr, wie dies etwa in Stadt- oder Ortszentren anzutreffen ist, gesteigerten Gemeingebrauch dar stel - len.137Ausserhalb eines Stadt- oder Ortszentrums kommt dagegen kurz - fris tiges Parkieren (z. B. für einen Einkauf) noch schlichtem Gemein ge - brauch 
gleich. 3. Rechtliche Bedeutung a) Keine Bewilligungspflicht Die Benutzung der öffentlichen Sachen im schlichten Gemeingebrauch steht jedermann offen, so dass es dazu keiner Bewilligung bedarf.138Die präventive Kontrolle des bestimmungsgemässen und gemein ver träg - lichen Gebrauchs einer öffentlichen Sache ist nicht erforderlich und da - her 
unzulässig.377 
§ 9 Die Nutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch 136Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 152 mit Rechtsprechungs- und Lite - ra turhinweisen. 137Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 153 mit Rechtsprechungs- und Lite - ra tur hinweisen; siehe auch die Anwendungsfälle bei Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 506, Rdnr. 2384 ff. 138Siehe Art. 5 und 6 WRG, welche die «freie» Nutzung von öffentlichen Gewässern re geln. Zu den darüber hinausgehenden Nutzungen eines öffentlichen Gewässers be darf es nach Art. 7 WRG einer Konzession, die mit  Abgaben verbunden ist (Art. 35 ff. WRG).
	        

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