Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

z. B. das Baden in öffentlichen Gewässern oder die Benutzung einer Strasse durch den Automobil-, Fahrrad- und Fussgängerverkehr.129Sa - chen im Gemeingebrauch kann jedermann im ortsüblichen Umfang frei benutzen (Art. 452 Abs. 2 SR).130Es handelt sich dabei um die normale Nutzung, die jedermann zugänglich ist. Zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gehören Gewässer, Strassen, Plätze, Brücken und das der Kultur nicht fähige Land, soweit sie nicht nachweislich im Privat - eigen tum stehen (Art. 452 Abs. 1 SR). Wer also eine öffentliche Sache, wie z. B. ein Gewässer oder eine Strasse im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzen will, muss sich an die ortsübliche Benutzung sowie an die Zweckbestimmung der Sache halten und darf sie nur soweit für sich beanspruchen, als andere am glei- chen Gebrauch der Sache dadurch nicht erheblich gehindert werden.131 Die Zweckbestimmung einer Sache im Gemeingebrauch er gibt sich aus den öffentlichrechtlichen Vorschriften132, den konkreten Umständen und der Widmung.133Die Widmung zum Gemeingebrauch kann unmit- telbar durch Gesetz134oder durch Verwaltungsakt erfolgen, der auch formlos ergehen kann. So werden Strassen dem öffentlichen Ver kehr in der Regel formlos übergeben bzw. entzogen.135Die Ge - meinverträglichkeit kann aus räumlichen oder zeitlichen Gründen feh - len. Eine Tätigkeit kann erheblich mehr Raum benötigen, wie dies bei 376Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 129Vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 333; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwal - tungs recht, S. 504, Rdnr. 2372; vgl. auch Antoniolli/Koja, S. 699 f. 130Zur so genannten «freien Nutzung» siehe Art. 5 WRG, wo es heisst: «Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann berechtigt, oberirdische öffentliche Gewässer zum Trinken, Tränken, Waschen, Baden, Schwimmen, Wasserschöpfen, zur Boots - fahrt oder sonstwie zu benutzen». 131BGE 122 I 284; vgl. auch Fleiner-Gerster, S. 382; Imboden/Rhinow, Nr. 117, S. 821; Antoniolli/Koja, S. 702. 132Siehe z. B. Strassenverkehrsgesetz, Baugesetz und Wasserrechtsgesetz. 133Imboden/Rhinow, Nr. 117, S. 821 mit Rechtsprechungshinweisen. 134Siehe z. B. Art. 2 WRG oder Art. 1 Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen. 135Neubauten von Landstrassen bewilligt der Landtag, indem er Einzelkredite zu - spricht. Siehe z. B. Finanzbeschluss vom 20. November 2002 über die Genehmigung von Krediten für Strassenverbesserungen und Strassenneubauten im Jahre 2003, LR 725.300.21. Der Bau von Gemeindestrassen erfolgt gemäss Art. 23 BauG durch Beschluss des Gemeinderates im Rahmen des Überbauungsplanes; vgl. auch Art. 26 BauG, wonach Privatstrassen, dem öffentlichen Verkehr offen stehen können; zum zürcherischen Strassengesetz siehe Imboden/Rhinow, Nr. 116, S. 817; vgl. als Bei - spiel auch das von der Regierung im Jahre 1984 beschlossene Radwegkonzept für Be rufs- und Schulpendler, das die Erstellung von Radwegen in den Gemeinden vor - sieht.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.